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Pflegekompass
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Darf eine Haushaltshilfe, die beruflich in der Pflege tätig ist, als Ersatzpflegeperson eingesetzt werden?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 28. April 2026 um 07:08

Für 2026 gibt es bei der AOK eine Änderung bei der Verhinderungspflege: Die Ersatzpflegeperson sollte nicht beruflich in der Pflege tätig sein. Fällt eine Haushaltshilfe, die beruflich in der Pflege tätig ist, auch unter diese Vorgabe? Oder gibt es eine Ausnahme, weil sie keine pflegerischen oder medizinischen Aufgaben übernimmt?

1 Antwort

Daniel Lepper
Daniel LepperExperte

Pflegefachkraft außerklinische Intensivpflege

Geantwortet vor 2 Tagen

Hallo, die Regel meint nicht die berufliche Tätigkeit der Person an sich, sondern in welcher Funktion sie bei dir die Verhinderungspflege übernimmt. Die Unterscheidung ist wichtig. Was die Pflegekassen meinen: Die Ersatzpflegeperson soll nicht erwerbsmäßig im Auftrag eines Pflegedienstes als Verhinderungspflege geschickt werden — sondern als private Helferin. Sonst würde die Verhinderungspflege quasi zur normalen Pflegesachleistung werden, die über § 36 SGB XI ohnehin abgerechnet wird. Was das für eure Haushaltshilfe heißt: - Wenn sie als Privatperson die Verhinderungspflege übernimmt — auf eigene Rechnung, mit privater Vereinbarung zwischen euch und ihr —, ist das in der Regel zulässig. Auch wenn sie hauptberuflich in der Pflege arbeitet. - Wenn sie über ihren Arbeitgeber (Pflegedienst, Sozialstation) zu euch geschickt wird, läuft das als professionelle Pflegesachleistung — dann wird über den Pflegedienst abgerechnet, nicht als Verhinderungspflege durch private Person. Was bei der AOK in der Praxis Sinn macht: - Klare schriftliche Vereinbarung zwischen euch und der Haushaltshilfe — als Privatperson, nicht im Auftrag eines Dienstes. - Aufstellung mit Datum, Stunden, vereinbartem Stundensatz, Unterschrift beider Seiten. - Hinweis darauf, dass es sich um Verhinderungspflege handelt, nicht um pflegefachliche Behandlung. - Da sie laut deiner Beschreibung keine pflegerischen oder medizinischen Aufgaben übernimmt, sondern hauswirtschaftliche und betreuende — das ist genau die Art von Unterstützung, die die Verhinderungspflege auch abdecken soll. Wenn die AOK trotzdem zickt, schriftlich nachhaken: „Bitte begründen Sie die Ablehnung unter Bezugnahme auf § 39 SGB XI." Oft löst sich die Frage dann auf — die Regel zielt auf andere Konstellationen, nicht auf private Helfer mit Pflegevorerfahrung. Diese Auskunft ist mein Praxisverständnis aus der Pflege — für eine verbindliche Auskunft der AOK selbst fragen oder die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI nutzen.
Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit 15+ Jahren Erfahrung in der Intensiv- und häuslichen Pflege.Zum Profil
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