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Pflegekompass
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Verhinderungspflege durch Schwägerin bei Pflegegrad 2 — wie viel ist erstattungsfähig?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 14. Juni 2026 um 04:15

Kann meine schwägerin (Schwester von Ehefrau) die kompletten 2418€ abrechnen? Habe pflegegrad 2 LG

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 8 Std.

Nein, die komplette Summe kann die Schwägerin nicht abrechnen. Zwei Punkte sind hier wichtig. Erstens zum Budget: Die 2.418 € sind ein älterer Wert. Seit 01.07.2025 gibt es ein gemeinsames Jahresbudget aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 € (§ 42a SGB XI). Das ist das absolute Maximum, das in einem Kalenderjahr ausgeschöpft werden kann. Zweitens — und das ist für dich entscheidend: Die Schwester deiner Ehefrau zählt als verschwägert im 2. Grad und damit als nahe Angehörige im Sinne des § 39 Abs. 3 SGB XI. Für diese Personengruppe gilt eine Deckelung auf das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes pro Jahr: - Pflegegrad 2: 1,5 × 347 € = 520,50 €/Jahr als Pauschalanspruch Mehr darf die Pflegekasse für ihre eigentliche Pflegeleistung nicht erstatten. Zusätzlich — und das wird oft übersehen — kann sie aber on top noch Folgendes geltend machen, sofern nachweisbar: - Fahrtkosten zur Pflegeperson (z. B. Kilometerpauschale, ÖPNV-Tickets) - Verdienstausfall (Bescheinigung des Arbeitgebers) Diese Zusatzkosten sind nicht auf die 520,50 € angerechnet, sondern werden zusätzlich erstattet — allerdings nur bis zum Gesamtbudget von 3.539 €. Praktisch heißt das: Wenn deine Schwägerin z. B. mehrere Tage am Stück übernimmt, an einem anderen Wohnort lebt und dafür Urlaub nimmt, kann ihr Gesamtanspruch durchaus deutlich über 520,50 € liegen — aber niemals einfach die volle Budgetsumme als reines Honorar, sondern aufgeteilt in pauschale Aufwandsentschädigung + nachgewiesene Mehrkosten. Zur Beantragung: Formular der Pflegekasse anfordern, dort steht ausdrücklich, ob es sich um eine nahe Angehörige handelt. Belege (Fahrtnachweise, Arbeitgeberbescheinigung) bei der Abrechnung beifügen. Und ein wichtiger Fristen-Hinweis seit 01.01.2026: Belege für Verhinderungspflege müssen bis Ende des Folgejahres eingereicht sein. Was aus 2025 stammt, sollte also spätestens Ende 2026 abgerechnet sein. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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