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Pflegekompass
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Kann der Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 29. Mai 2026 um 04:15

Kann der Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Tagen

TITEL: Kann mein Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen? ANTWORT: Nein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber kein Ablehnungsrecht. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ist ein gesetzlicher Anspruch — kein Antrag, den der Chef bewilligen muss. Damit der Anspruch greift, müssen drei Punkte stimmen: - Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Personen (Auszubildende zählen mit). - Es handelt sich um einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG (Eltern, Schwiegereltern, Ehepartner, Kinder, Geschwister usw.) mit mindestens Pflegegrad 1. - Du kündigst die Pflegezeit spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich an, mit Angabe von Dauer und Umfang. Bei teilweiser Freistellung musst du auch die Verteilung der Arbeitszeit nennen. Wird die Pflegebedürftigkeit durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des MD nachgewiesen, ist der Arbeitgeber gebunden. Er kann lediglich bei einer teilweisen Freistellung die konkrete Verteilung der Arbeitsstunden mitgestalten — und das auch nur, wenn dringende betriebliche Gründe deinem Wunsch entgegenstehen (§ 3 Abs. 4 PflegeZG). Eine pauschale Ablehnung "geht nicht" ist rechtswidrig. Bei Familienpflegezeit nach § 2 FPflegeZG (Reduzierung auf mindestens 15 Stunden/Woche, bis zu 24 Monate) liegt die Schwelle bei mehr als 25 Beschäftigten. Hier muss tatsächlich eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden — auch er darf nur bei dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Zum Kündigungsschutz: Ab Ankündigung der Pflegezeit (frühestens 12 Wochen vor Beginn) bis zum Ende gilt ein besonderer Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG. Der Arbeitgeber kann nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde kündigen. Falls dein Arbeitgeber blockt: Schick die Ankündigung per Einschreiben, dokumentiere alles schriftlich. Bei harten Konflikten ist das Arbeitsgericht zuständig, eine Erstberatung beim Fachanwalt für Arbeitsrecht oder bei der Gewerkschaft (falls Mitglied) ist sinnvoll. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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