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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Kann der Entlastungsbetrag parallel zur Verhinderungspflege genutzt werden?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 29. April 2026 um 05:02

Meine Frage ist, darf in der Zeit der verhinderungspflege auch die Nachbarschaftshilfe (131€) in Anspruch genommen werden?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 3 Std.

Ja, beide Leistungen lassen sich parallel nutzen — sie stammen aus unterschiedlichen Töpfen und schließen sich nicht aus. Der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI) ist zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Dazu zählt in den meisten Bundesländern auch die anerkannte Nachbarschaftshilfe — Voraussetzung ist, dass die helfende Person nach Landesrecht registriert/anerkannt ist und eine ordnungsgemäße Rechnung stellt. Die genauen Anerkennungsregeln unterscheiden sich je Bundesland. Die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) ist davon getrennt: bis zu 3.539 € pro Jahr im gemeinsamen Budget mit der Kurzzeitpflege, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt. In der Praxis heißt das: Während die Hauptpflegeperson z. B. im Urlaub ist, kann die gleiche Nachbarin sowohl Stunden über die Verhinderungspflege als auch Stunden über den Entlastungsbetrag abrechnen — solange dieselbe Stunde nicht doppelt eingereicht wird. Sauber dokumentieren also: welche Stunden laufen über § 39, welche über § 45b. Zwei Punkte, die häufig übersehen werden: - Bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (bis 2. Grad) oder Haushaltsmitglieder ist die Erstattung auf das 1,5-fache des Pflegegeldes pro Jahr gedeckelt. Bei Nachbarn gilt dieses Limit nicht — da steht das volle Budget zur Verfügung. - Stundenweise Verhinderungspflege unter 8 Stunden am Tag lässt das Pflegegeld unangetastet. Erst ab mehr als 8 Stunden an einem Tag wird das Pflegegeld für diesen Tag halbiert. Ob genau deine Nachbarschaftshelferin als Anbieter im Sinne von § 45b anerkannt ist, klärst du am schnellsten über die Pflegekasse oder den Pflegestützpunkt — die haben die Liste der anerkannten Anbieter im jeweiligen Bundesland.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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