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Pflegekompass
SelbstfürsorgeEingereichte Frage
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Kann ich die vollen 3.539 € Verhinderungspflege bei Pflegegrad 2 stundenweise abrechnen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 29. April 2026 um 05:02

Darf man die volle Summe 3539 stundenweise abrechnen,mein Mann hat Pflegegrad 2 ab 10.9.25 ????

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 3 Std.

Ob die vollen 3.539 € möglich sind, hängt nicht von "stundenweise" ab, sondern davon, wer die Ersatzpflege übernimmt. Pflegt eine nahe Angehörige bis zum 2. Grad (Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel) oder eine im Haushalt lebende Person, ist die Erstattung auf das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes pro Jahr begrenzt — bei Pflegegrad 2 also 1,5 × 347 € = 520,50 € im Jahr (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Zusätzlich können nachweisbare Fahrtkosten und Verdienstausfall der Ersatzpflegeperson geltend gemacht werden, bis das Gesamtbudget von 3.539 € erreicht ist. Pflegt dagegen jemand ohne nahe Verwandtschaft — etwa ein ambulanter Dienst, eine Nachbarin, eine Bekannte — gilt das 1,5-fach-Limit nicht. Dann sind bis zu 3.539 € abrufbar, auch komplett stundenweise. Zur Mechanik der stundenweisen Verhinderungspflege: - Solange die Ersatzpflege an einem Tag unter 8 Stunden bleibt, läuft das Pflegegeld in voller Höhe weiter. - Erst ab mehr als 8 Stunden an einem Tag wird das Pflegegeld für diesen Tag halbiert. - Stunden werden bis zur Budgetausschöpfung zusammengezählt — du musst das nicht "auf einen Schlag" verbrauchen. Da der Pflegegrad ab 10.09.2025 läuft, kannst du Verhinderungspflege ab diesem Datum nutzen. Das Budget 2025 steht in voller Höhe zur Verfügung (es wird nicht anteilig gekürzt). Wichtig zur Frist: Belege müssen seit der Reform 2026 bis zum Ende des Folgejahres eingereicht werden. Was 2025 genutzt wurde, also bis 31.12.2026 abrechnen. Praktisch: Lass dir von der pflegenden Person Stundenzettel mit Datum, Uhrzeit, Tätigkeit und Unterschrift geben und reiche sie gesammelt bei der Pflegekasse ein — die meisten Kassen haben dafür ein eigenes Formular. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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