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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Kann ich Pflegegeld rückwirkend bekommen, wenn ich vor 2 Jahren gepflegt habe?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 03. Mai 2026 um 22:34

Wie viel Pflegegeld bekommt man, wenn man circa drei Monate lang eine bedürftige, zu pflegende Person gepflegt hat?? kann man das Geld von der Pflegekasse zurück verlangen, auch wenn die Pflege schon zwei Jahre zurückliegt.?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 9 Std.

Hier liegt ein häufiges Missverständnis vor, das ich gleich aufklären möchte: Pflegegeld bekommt nicht die pflegende Person, sondern die pflegebedürftige Person selbst (§ 37 SGB XI). Sie kann es dann frei verwenden — also auch an einen Angehörigen weitergeben, der gepflegt hat. Es ist aber kein Lohn der Pflegekasse an dich. Voraussetzung ist immer, dass damals ein Pflegegrad anerkannt war. Die Höhe richtet sich nach diesem Pflegegrad: - Pflegegrad 2: 347 €/Monat - Pflegegrad 3: 599 €/Monat - Pflegegrad 4: 800 €/Monat - Pflegegrad 5: 990 €/Monat Bei drei Monaten Pflege wären das also je nach Grad zwischen rund 1.040 € und 2.970 € insgesamt — vorausgesetzt, ein Antrag war gestellt und der Pflegegrad bewilligt. Zur Rückwirkung: Pflegegeld wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt (§ 33 SGB XI). Das heißt konkret: - Wurde damals ein Antrag gestellt und ein Pflegegrad bewilligt, hätte das Pflegegeld automatisch monatlich an die pflegebedürftige Person fließen müssen. Dann ist nichts „nachzufordern". - Wurde damals KEIN Antrag gestellt, gibt es zwei Jahre später keine rückwirkende Zahlung mehr. Eine nachträgliche Anerkennung für einen abgelaufenen Zeitraum ohne damaligen Antrag ist nach dem SGB XI nicht vorgesehen. Eine Ausnahme: Wenn die pflegebedürftige Person damals zwar einen Antrag gestellt hat, aber zu Unrecht abgelehnt wurde und das Verfahren noch läuft (Widerspruch, Klage), kann sich für diesen Zeitraum noch etwas ergeben — dann aber an die pflegebedürftige Person bzw. deren Erben, nicht an dich direkt. Ist die gepflegte Person inzwischen verstorben und gab es einen damals laufenden Antrag oder ein Widerspruchsverfahren, sollten die Erben prüfen, ob noch Ansprüche offen sind. Falls dir die genaue Situation von damals unklar ist (wurde ein Antrag gestellt? gab es einen Bescheid?), würde ich bei der damals zuständigen Pflegekasse anfragen — die haben die Akte. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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