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Pflegekompass
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MDK gibt nur einen Punkt fürs Treppensteigen trotz Attest — was tun?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 05. Mai 2026 um 05:12

Super!!! Nur, ob die mdk diese unterstützung akzeptiert??? Fraglich. Ich könnte nicht alleine Treppen steigen und brauche Unterstützung, nachgewiesen dürch Facharzt Orthopäden, trotzdem, hat der Mann aus mdk nur ein pukt gegeben

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Std.

Das ist leider ein typischer Knackpunkt im Modul 1 (Mobilität). Treppensteigen wird dort mit 0 bis 3 Punkten bewertet — und ein Facharzt-Attest allein reicht dem MD oft nicht, weil der Gutachter den Bedarf im konkreten Alltag sehen will, nicht nur in der Theorie. Bewertungslogik bei "Treppensteigen" (Modul 1, § 14 SGB XI): - 0 Punkte: selbständig, ohne personelle Hilfe - 1 Punkt: überwiegend selbständig (Halten am Geländer, längere Pausen, Aufsicht reicht aus) - 2 Punkte: überwiegend unselbständig (Unterstützung an mehreren Stufen nötig) - 3 Punkte: unselbständig (geht praktisch nur mit kontinuierlicher personeller Hilfe) Wenn der Gutachter nur 1 Punkt vergeben hat, hat er dich als "überwiegend selbständig" eingestuft — also: Geländer + Pause genügt. Wenn das nicht der Realität entspricht, ist das genau der Punkt, an dem ein Widerspruch ansetzen sollte. Worauf es ankommt — nicht das Attest, sondern die Beschreibung des Alltags: - Wie oft am Tag steigst du Treppen, und wer ist dabei? - Was genau passiert ohne Hilfe — Schwindel, Sturzgefahr, Schmerzen, Kraftverlust nach wenigen Stufen? - Gab es bereits Stürze oder Beinahe-Stürze? (datieren, möglichst mit Arztbesuch dokumentiert) - Wird dir tatsächlich gestützt, oder braucht es eine zweite Person zur Sicherung? Diese Punkte gehören in ein Pflegetagebuch über 1–2 Wochen und in die Widerspruchsbegründung. Das Facharzt-Attest legst du als Anlage bei — es untermauert die medizinische Ursache, ersetzt aber nicht die Alltagsschilderung. Frist für den Widerspruch: ein Monat ab Zugang des Bescheids (§ 84 SGG). Formal reicht ein Satz, dass du Widerspruch einlegst — die Begründung kannst du nachreichen. Und zum MDK-Vertrauen ganz generell: Du hast das Recht, das vollständige Gutachten anzufordern (§ 18 Abs. 6 SGB XI). Erst wenn du schwarz auf weiß siehst, was in welchem Modul wie bepunktet wurde, kannst du gezielt widersprechen. Pauschal "der hat zu wenig gegeben" trägt nicht — Modul-für-Modul-Argumentation schon. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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