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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Muss der Angehörige den Heimantrag stellen oder geht das auch ohne?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 12. Mai 2026 um 04:15

Meine Mutter liegt aktuell noch im Krankenhaus und der dortige Sozialdienst hat nun nach einem Platz in einer stationären Pflegeeinrichtung gesucht und nun auch gefunden! Nun schickt mir die KK einen Antrag zu den ich ausfüllen soll. Meine Mutter hat einen vorläufigen Pflegeantrag 2 den eine geriatrische Rehaklinik per Eilantrag zuvor gestellt hatte. Frage: muss eigentlich immer der Angehörige diesen Antrag stellen bzw. kann bzw. darf die Kasse diesen ggf. auch ablehnen?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 1 Tag

Nein, der Antrag auf Übernahme der vollstationären Pflege (§ 43 SGB XI) muss nicht zwingend von einem Angehörigen gestellt werden. Antragsberechtigt ist immer der Pflegebedürftige selbst — also deine Mutter. Du füllst das Formular nur deshalb aus, weil sie es im Krankenhaus gerade nicht selbst kann. Drei Konstellationen sind in der Praxis üblich: - Deine Mutter unterschreibt selbst, sobald sie ansprechbar ist. Dann reichst du das Formular nur für sie ein. - Es liegt eine Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht mit dem Bereich Vermögens-/Behördenangelegenheiten vor — dann darfst du als Bevollmächtigter unterschreiben. - Es gibt eine gesetzliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge oder Vermögenssorge — dann unterschreibt der Betreuer. Ohne Vollmacht oder Betreuung kannst du den Antrag formal nicht für deine Mutter stellen. In dem Fall meldet der Sozialdienst beim Betreuungsgericht eine Eilbetreuung an — das geht innerhalb weniger Tage. Zur zweiten Frage: Die Kasse kann den Antrag auf vollstationäre Leistungen nicht pauschal ablehnen, solange ein Pflegegrad ab 2 vorliegt. Bei Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse nach § 43 Abs. 2 SGB XI 805 € pro Monat als Zuschuss zu den pflegebedingten Heimkosten. Was die Kasse aber prüft: ob die vollstationäre Pflege erforderlich ist (§ 43 Abs. 1 SGB XI). Bei Pflegegrad 2 gilt grundsätzlich der Vorrang der ambulanten Versorgung. Wenn der Krankenhaus-Sozialdienst und die behandelnden Ärzte den Heimplatz aber bereits als notwendig eingestuft haben (Anschlussversorgung nach Klinikaufenthalt), wird das in der Regel nicht beanstandet. Praktisch für die nächsten Schritte: - Der vorläufige Pflegegrad 2 aus dem Eilantrag der Geriatrie reicht für den Einzug. Die reguläre MD-Begutachtung wird dann im Heim nachgeholt. - Den Heimvertrag bitte erst unterschreiben, wenn klar ist, was der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) konkret kostet — und welcher Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI bereits ab dem ersten Tag gilt (15 % im ersten Jahr, ansteigend bis 75 % ab dem vierten Jahr). - Falls die MD-Einstufung später höher ausfällt als PG 2, wird der Heimzuschuss rückwirkend zum Antragsmonat angepasst. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. TITEL: Muss der Angehörige den Pflegeheim-Antrag stellen — kann die Kasse ablehnen?
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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