
Experte für Pflegerecht
Geantwortet vor 16 Std.
Ein Antrag auf Höherstufung läuft formlos: Ein Anruf bei der Pflegekasse oder ein kurzer Brief mit dem Satz „Hiermit beantrage ich die Höherstufung des Pflegegrads" reicht. Das Datum dieses Antrags ist entscheidend — ab da läuft die rückwirkende Zahlung, falls die Höherstufung bewilligt wird.
Wichtig vor dem Antrag: Prüfe ehrlich, ob sich der Hilfebedarf seit der letzten Begutachtung tatsächlich verschlechtert hat. Die Pflegekasse schickt erneut den Medizinischen Dienst, und der bewertet wieder alle 6 Module nach § 14 SGB XI:
- Mobilität (10 %)
- Kognitive/kommunikative Fähigkeiten (15 %)
- Verhaltensweisen/psychische Problemlagen (15 %)
- Selbstversorgung (40 %)
- Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen (20 %)
- Alltagsgestaltung/soziale Kontakte (15 %)
Die Pflegegrad-Schwellen: PG 2 ab 27 Punkten, PG 3 ab 47,5, PG 4 ab 70, PG 5 ab 90.
So bereitest du dich konkret vor:
1. Pflegetagebuch über 1–2 Wochen führen — minutiös, mit Uhrzeiten. Wie oft Hilfe beim Anziehen, Toilettengang, Essen, nachts? Was geht gar nicht mehr allein?
2. Aktuelle Arztbriefe, Medikamentenpläne, Krankenhausentlassberichte bereitlegen. Besonders neue Diagnosen oder Verschlechterungen dokumentieren.
3. Beim Begutachtungstermin eine zweite Person dabei haben, die mitschreibt und ergänzt, was der Pflegebedürftige selbst womöglich beschönigt (das passiert sehr oft).
Achte darauf: Beim Termin nicht den „guten Tag" zeigen. Viele Pflegebedürftige reißen sich beim Gutachter zusammen — schildere stattdessen den schlechten Tag und nächtliche Probleme. Verhaltensauffälligkeiten, Stürze, Orientierungsprobleme gehören explizit angesprochen.
Die Begutachtung muss innerhalb von 25 Arbeitstagen erfolgen (§ 18 Abs. 3 SGB XI). Wird die Frist überschritten, stehen dir 70 € pro angefangener Woche Verzögerung zu.
Ein Risiko, das oft übersehen wird: Bei der Begutachtung wird der Pflegegrad komplett neu bewertet — theoretisch kann auch eine Herabstufung herauskommen, wenn der MD den Hilfebedarf niedriger einschätzt. Das ist selten, aber möglich. Deshalb nur beantragen, wenn die Verschlechterung wirklich greifbar ist.
Wird der Antrag abgelehnt oder der Pflegegrad nur unzureichend angehoben: ein Monat Frist für den Widerspruch ab Zugang des Bescheids (§ 84 SGG).
Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI. —
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