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Pflegekompass
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Muss die Pflegeperson bei Pflegegrad 3 eine Pflegefachkraft sein?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 30. Mai 2026 um 04:15

Vielen Dank für die ausführlichen Erklärungen. Muß die/eine Pflegeperson bei festgestelltem Pflegegrad 3 eine Pflegefachkraft sein? Wenn es z. B. ein nicht erwerbstätiger Familienangehöriger ist, wird das ja in den seltensten Fällen der Fall sein. Muß von der Pflegeperson ein Nachweis über die geleistete Pflegezeit gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden ?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 1 Tag

Nein, eine Pflegefachkraft-Qualifikation ist nicht erforderlich. Bei häuslicher Pflege durch Angehörige darf grundsätzlich jede Person pflegen, die der Pflegebedürftige dafür auswählt — Ehepartner, Kinder, Geschwister, Nachbarn, Freunde. Eine Ausbildung im Pflegebereich ist keine Voraussetzung für den Bezug des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI. Hintergrund: Das Pflegegeld (bei PG 3: 599 €/Monat) wird an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, nicht an die Pflegeperson. Er gibt es nach eigenem Ermessen an die pflegende Person weiter. Die Pflegekasse prüft nur, ob die häusliche Versorgung sichergestellt ist — nicht, wer sie übernimmt. Zwei verpflichtende Kontrollelemente gibt es allerdings: - Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Bei Pflegegrad 2 und 3 muss halbjährlich ein Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle erfolgen. Bei PG 4 und 5 sogar vierteljährlich. Wird der Termin nicht nachgewiesen, kann das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden. - Begutachtung durch den Medizinischen Dienst: Bei Erstantrag und bei Höherstufungen prüft der MD die Pflegesituation insgesamt. Einen Stunden- oder Stundennachweis muss die Pflegeperson gegenüber der Pflegekasse nicht erbringen. Es gibt kein Pflegetagebuch-Pflicht, keine Zeiterfassung, keine Abrechnung. Das unterscheidet das Pflegegeld grundlegend von der Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI), bei der ein Pflegedienst seine Leistungen minutengenau abrechnet. Was die Pflegeperson allerdings selbst geltend machen kann, sind sozialrechtliche Ansprüche, die an konkrete Pflegezeiten gekoppelt sind: - Rentenversicherungsbeiträge zahlt die Pflegekasse, wenn mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen gepflegt wird und die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist (§ 44 SGB XI). - Unfallversicherungsschutz besteht automatisch über die Berufsgenossenschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII). Dafür füllt die Pflegeperson einmalig einen Fragebogen der Pflegekasse aus — danach läuft das automatisch, ohne laufende Nachweise. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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