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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Muss eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt werden?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 28. Mai 2026 um 04:15

Soll eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt sein?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 6 Std.

Nein, eine notarielle Beglaubigung ist nicht zwingend. Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich auch handschriftlich oder am Computer verfasst gültig — entscheidend sind Datum, eigenhändige Unterschrift und ein klar formulierter Inhalt, der erkennen lässt, in welchen Bereichen (Gesundheit, Aufenthalt, Vermögen, Behörden) die bevollmächtigte Person handeln darf. Es gibt aber zwei Situationen, in denen eine Beglaubigung oder Beurkundung sinnvoll bzw. erforderlich ist: - Öffentliche Beglaubigung durch das Betreuungsgericht (über die Betreuungsbehörde): kostet einmalig 10 Euro und reicht für die meisten Alltagssituationen aus, insbesondere für den Umgang mit Banken, Behörden und Krankenkassen. - Notarielle Beurkundung: notwendig, wenn die Vollmacht auch für Grundstücksgeschäfte (Verkauf, Belastung der Immobilie) oder die Aufnahme von Verbraucherdarlehen gelten soll (§ 29 GBO, § 492 BGB). Auch bei Übernahme einer Firma oder GmbH-Anteilen ist Notar Pflicht. In der Praxis akzeptieren viele Banken eine rein privatschriftliche Vollmacht nicht ohne Weiteres — sie bestehen häufig auf ihrer eigenen Bankvollmacht oder verlangen mindestens eine Beglaubigung. Wer das vermeiden will, geht entweder zur Betreuungsbehörde oder lässt die Vollmacht beim Notar beurkunden (Kosten richten sich nach dem Vermögen, meist 60 bis 200 Euro). Zwei Empfehlungen aus der Beratungspraxis: - Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (vorsorgeregister.de, einmalig ca. 20 Euro). So findet das Betreuungsgericht die Vollmacht im Ernstfall. - Vollmacht räumlich getrennt von der Patientenverfügung aufbewahren, aber inhaltlich aufeinander abstimmen. Für den klassischen Pflegefall in der Familie — Sohn oder Tochter soll für Mutter oder Vater handeln können — reicht die schriftliche Vollmacht mit Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde in der Regel vollständig aus. Zum Notar muss man nur, wenn Immobilien oder Kredite im Spiel sind. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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