
Experte für Pflegerecht
Geantwortet vor 1 Tag
Ja, im betreuten Wohnen besteht voller Anspruch auf Pflegegeld und alle anderen Leistungen der Pflegekasse — genauso wie in der eigenen Wohnung.
Der Grund: Betreutes Wohnen ist rechtlich keine stationäre Pflegeeinrichtung, sondern eine eigene Mietwohnung mit zusätzlichem Service-Vertrag (Hausnotruf, Hausmeister, Beratung, oft optionale Mahlzeiten). Pflegerechtlich giltst du damit als "häuslich versorgt" im Sinne des § 36 SGB XI. Das ist der entscheidende Unterschied zum Pflegeheim, wo Pflegegeld nicht gezahlt wird.
Konkret stehen dir bei einem Pflegegrad ab 2 zu:
- Pflegegeld nach § 37 SGB XI, wenn dich Angehörige, Nachbarn oder Bekannte pflegen (PG 2: 347 €, PG 3: 599 €, PG 4: 800 €, PG 5: 990 €)
- Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI, wenn ein ambulanter Pflegedienst kommt
- Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI, wenn beides gemischt wird
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege aus dem gemeinsamen Budget von 3.539 €/Jahr (§ 42a SGB XI)
- Entlastungsbetrag 131 €/Monat (§ 45b SGB XI), schon ab Pflegegrad 1
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 42 €/Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI)
- Hausnotruf-Zuschuss bis 25,50 €/Monat (§ 40 Abs. 1 SGB XI)
- Wohnumfeld-Zuschuss bis 4.180 € pro Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI), z. B. für eine bodengleiche Dusche in der Wohnung
Worauf du achten solltest: Die Service-Pauschale, die du an den Anbieter des betreuten Wohnens zahlst (Grundleistungen wie Hausnotruf-Anschluss, Beratung), ist nicht aus dem Pflegegeld zu finanzieren — das ist Wohnnebenkosten. Pflegerische Wahlleistungen (Körperpflege, Medikamentengabe), die der hauseigene Pflegedienst übernimmt, werden hingegen als Pflegesachleistung mit der Kasse abgerechnet — dann reduziert sich allerdings dein Pflegegeld anteilig (Kombinationsleistung).
Sonderfall ambulant betreute Wohngruppe (§ 38a SGB XI): Wenn das "betreute Wohnen" eigentlich eine Pflege-WG mit mindestens drei Pflegebedürftigen und gemeinsam beauftragter Hilfe ist, kommt zusätzlich der Wohngruppenzuschlag von 224 €/Monat dazu. Der Vertrag verrät, was du tatsächlich vor dir hast.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI. —
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