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Pflegekompass
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Pflegegrad 1 zum 2. Mal vom MDK aberkannt — was kann ich tun?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 11. Mai 2026 um 04:15

Hallo, mir ist das 2te Mal der Pflegegrad durch den MDK weggenommen (1)Grad.was kann ich tun?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Tagen

Das ist ärgerlich, aber kein Endpunkt. Gegen den Bescheid kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Ein formloser Satz reicht zunächst: "Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom XX.XX.XXXX Widerspruch ein. Eine Begründung reiche ich nach." Damit ist die Frist gewahrt, und du gewinnst Zeit für die eigentliche Begründung. So baust du die Begründung auf: - Fordere bei deiner Pflegekasse das vollständige MDK-Gutachten an (kostenlos, Anspruch nach § 25 SGB X). Erst wenn du die Bewertungen in den 6 Modulen siehst, weißt du, wo gekürzt wurde. - Geh die Module durch und markiere konkret, was nicht zur Realität passt: Mobilität (Modul 1), Selbstversorgung (Modul 4 — höchste Gewichtung mit 40 %), kognitive Einschränkungen (Modul 2), Verhalten/psychische Lage (Modul 3). - Beschreibe deinen Alltag mit Beispielen — was du nicht oder nur mit Hilfe schaffst, wie oft, wie lange. Pauschale Aussagen ("ich brauche Hilfe beim Anziehen") reichen nicht; konkret ist besser ("ich brauche täglich Hilfe beim Anziehen der Strümpfe und beim Schließen der Knöpfe, weil die Finger nicht greifen"). - Lege Belege bei: aktuelle Arztbriefe, Medikamentenplan, ggf. ein Pflegetagebuch über 1–2 Wochen. Wenn dein Zustand sich seit dem letzten Gutachten verschlechtert hat, benenne das ausdrücklich und lass es vom Hausarzt schriftlich bestätigen. Zwei Punkte, die in deiner Situation wichtig sind: Dass dir der Pflegegrad zweimal aberkannt wurde, heißt nicht, dass du nicht pflegebedürftig bist — es heißt, dass die Gutachter den Hilfebedarf bisher unter 12,5 Punkten gesehen haben (Schwelle für PG 1). Häufig liegt das daran, dass beim Hausbesuch ein "guter Tag" erwischt wird oder Einschränkungen nicht erwähnt werden. Bei der nächsten Begutachtung sollte eine Vertrauensperson dabei sein, die mitschildert, was im Alltag tatsächlich nicht klappt. Wenn der Widerspruch erneut abgelehnt wird, kannst du innerhalb eines Monats nach dem Widerspruchsbescheid kostenfrei beim Sozialgericht klagen (§ 87 SGG). Spätestens dann ist eine Beratung sinnvoll — entweder über einen Sozialverband (VdK, SoVD) mit eigener Rechtsschutzabteilung oder einen Fachanwalt für Sozialrecht. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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