
Experte für Pflegerecht
Geantwortet vor 1 Tag
Ein Video kann ich dir nicht zusagen, aber die wichtigsten Punkte zu deiner Frage:
Pflegegrad bei Kindern mit AD(H)S, Autismus oder anderen neurodivergenten Diagnosen wird grundsätzlich nach den gleichen sechs Modulen begutachtet wie bei Erwachsenen (§ 14, § 15 SGB XI). Entscheidend sind dabei vor allem die Module 2 (kognitive/kommunikative Fähigkeiten), 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen) und 6 (Alltagsgestaltung und soziale Kontakte) — also genau die Bereiche, in denen Autismus und AD(H)S sich stark auswirken.
Wichtig: Bei Kindern wird der Pflegebedarf mit dem altersentsprechenden Entwicklungsstand verglichen. Ein achtjähriges Kind, das im Alltag deutlich mehr Anleitung, Strukturierung oder Beruhigung braucht als gleichaltrige Kinder, kann durchaus PG 2 oder 3 erreichen — auch ohne körperliche Einschränkung. Pflegetagebuch über zwei Wochen mit konkreten Situationen (Meltdowns, Reizüberflutung, Anleitung beim Anziehen, nächtliche Unruhe) ist hier entscheidend für den MD-Termin.
Geldleistungen ab Pflegegrad:
- Pflegegeld: PG 2 = 347 €, PG 3 = 599 €, PG 4 = 800 €, PG 5 = 990 € monatlich
- Entlastungsbetrag: 131 €/Monat ab PG 1, zweckgebunden
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 €/Monat ab PG 1
- Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege: gemeinsam 3.539 €/Jahr ab PG 2
Verhinderungspflege durch die Großeltern — ja, das geht. Großeltern sind nahe Angehörige (2. Grad), deshalb gilt aber das Limit nach § 39 Abs. 3 SGB XI: Erstattung gedeckelt auf das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes pro Jahr (bei PG 3 also 898,50 €). Zusätzlich kannst du nachgewiesene Fahrtkosten und Verdienstausfall der Großeltern geltend machen — diese laufen extra und können das Budget bis 3.539 € auffüllen.
Steuerlich: Pflegegeld, das die Eltern für ein eigenes Kind erhalten, ist steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Zusätzlich gibt es den Behinderten-Pauschbetrag, sobald ein GdB festgestellt ist — den beantragst du separat beim Versorgungsamt, das ist ein anderes Verfahren als der Pflegegrad.
Für die Antragstellung reicht ein formloser Anruf bei der Pflegekasse. Tag der Antragstellung ist Stichtag für die rückwirkende Zahlung.
Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI. —
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