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Pflegegrad nach Telefon-Begutachtung abgelehnt — wie wehre ich mich?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 05. Mai 2026 um 05:12

Die Dame war völlig unvorbereitet und ohne Akte. Das alles per Telefon, d.h. ohne dich diese kranke Person anzusehen. Und weshalb per Telefon? Weil die den Termin bzw. die vorgeschriebene Zeit verstreichen lassen hat. Fragen per Telefon, die von uns mit NEIN beantwortet, standen auf dem Adapter von ihr mit JA beantwortet. Letztendlich wurde der Pflegrad abgelehnt. Meine Bekannte sitzt im Rollstuhl, kann sich nicht allein anziehen, kann nicht stehen geschweige denn laufen weder noch zur Toilette gehen. Unser Gesundheitsystem ist eine einzige Katastrophe und der MD eine Frechheit sondersgleichen. Diese müsste man sofort entlassen.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Std.

Was du beschreibst, ist leider kein Einzelfall — und genau dafür gibt es das Widerspruchsverfahren. Der Bescheid ist nicht endgültig. Lege innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Widerspruch ein (§ 84 SGG). Ein Satz reicht zunächst: "Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom XX.XX.XXXX Widerspruch ein. Eine Begründung folgt." Das wahrt die Frist. Wenn die Frist schon läuft, geht das per Fax, Einschreiben oder über das Online-Portal der Pflegekasse. In deinem Fall sind die Argumente stark, weil mehrere Punkte gleichzeitig problematisch sind: - Die Begutachtung fand telefonisch statt, obwohl deine Bekannte im Rollstuhl sitzt, nicht stehen, nicht laufen, sich nicht anziehen und nicht selbständig zur Toilette kann. Das sind klassische Modul-4-Punkte (Selbstversorgung, 40 % Gewichtung) und Modul-1-Punkte (Mobilität). - Telefonbegutachtung ist nach § 18 Abs. 2a SGB XI nur zulässig, wenn die Datenlage ausreicht. Bei einer Rollstuhlpflichtigen ohne vorliegende Akte ist das angreifbar. - Die Antworten sind im Gutachten nachweislich falsch wiedergegeben (NEIN wurde zu JA). In die Widerspruchsbegründung gehört konkret: 1. Schilderung des tatsächlichen Hilfebedarfs Modul für Modul, mit Alltagsbeispielen (Wer zieht sie an? Wer hilft beim Toilettengang? Wer schiebt den Rollstuhl?). 2. Auflistung der Punkte, an denen das Gutachten von der Realität abweicht. 3. Antrag auf erneute persönliche Begutachtung in der Wohnung. 4. Belege: Arztbriefe, Reha-Berichte, Medikamentenplan, falls möglich ein Pflegetagebuch über 1–2 Wochen. Hilfreich ist außerdem, eine Kopie des Gutachtens anzufordern, falls noch nicht geschehen — die Pflegekasse muss es auf Anfrage herausgeben. Erst dann sieht man schwarz auf weiß, was die Gutachterin notiert hat, und kann gezielt widersprechen. Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird, bleibt die kostenfreie Klage beim Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Widerspruchsbescheid (§ 87 SGG). Bei einer Person, die offensichtlich auf Hilfe angewiesen ist, sind die Erfolgsaussichten realistisch. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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