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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Verfällt mein Verhinderungspflege-Anspruch, wenn ich ihn erst im zweiten Halbjahr nutze?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 26. April 2026 um 19:25

Moin, kurze Frage meinerseits: Ich kann also einfach ab 01.07. die gesamte Verhinderungspflege beantragen und muss nicht vor dem 01.07. den ersten Teil beantragt haben oder? Eine Arbeitskollegin meinte nämlich das ab 01.07. der Anspruch vom ersten halben Jahr weg ist quasi

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 3 Tagen

Moin, kurz und klar: Deine Kollegin liegt falsch. Der Anspruch ist jahresbezogen, nicht halbjährlich getrennt. Ab 01.07. wird nichts „gelöscht". Du kannst die Verhinderungspflege für das ganze Jahr nutzen — egal, ob du im Januar, im Juli oder im Dezember startest (§ 39 SGB XI). Das Budget bleibt das gleiche, das gemeinsame Jahresbudget mit der Kurzzeitpflege liegt bei 3.539 € (§ 42a SGB XI). Wichtig ist nur, dass du im Jahresbudget bleibst und Nachweise über die geleistete Ersatzpflege hast. Beleg-Frist seit 01.01.2026: bis Ende des Folgejahres (für 2026 also bis 31.12.2027). Du kannst also auch erst ab Juli starten und trotzdem den vollen Betrag nutzen.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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