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Pflegekompass
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Verhinderungspflege rückwirkend nach Pflegegrad 2 ab 10/2024 möglich?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 03. Mai 2026 um 22:27

Meine Mama hat ab dem 1.10.2024 Pflegegrad 2, habe wir rückwirkend Anspuch auf die Verhinderungspflege ?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 9 Std.

: Ja, grundsätzlich besteht der Anspruch auf Verhinderungspflege rückwirkend ab dem Tag, an dem der Pflegegrad 2 wirksam wurde — also ab dem 1.10.2024. Voraussetzung war damals die sechsmonatige Vorpflegezeit (§ 39 Abs. 1 SGB XI a. F.). Diese Vorpflegezeit ist mit der Reform zum 01.07.2025 entfallen, gilt also für 2024 noch. Der entscheidende Knackpunkt ist aber die Einreichungsfrist. Seit 01.01.2026 müssen Belege für Verhinderungspflege bis zum Ende des Folgejahres bei der Pflegekasse eingereicht werden. Konkret heißt das: - VP-Leistungen aus 2024: Belege hätten bis 31.12.2025 eingereicht werden müssen. Seit 01.01.2026 ist dieser Anspruch verfallen. - VP-Leistungen aus 2025: Frist läuft bis 31.12.2026. - VP-Leistungen aus 2026: regulär abrufbar. Für den Zeitraum 1.10.2024 bis 31.12.2024 ist eine rückwirkende Geltendmachung jetzt im Jahr 2026 also rechtlich nicht mehr möglich, sofern die Belege nicht bereits 2025 eingereicht wurden. Was noch geht: Das Budget aus 2025 (3.539 € gemeinsam mit Kurzzeitpflege) ist bis 31.12.2026 abrufbar — falls deine Mama 2025 schon eine Vertretung organisiert hatte und Belege noch offen sind. Dazu das laufende Budget 2026. Zur Höhe: Bei nahen Angehörigen (bis 2. Grad) oder Personen, die mit der Pflegebedürftigen in einem Haushalt leben, ist die Erstattung auf das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes pro Jahr begrenzt — bei Pflegegrad 2 also 520,50 € jährlich (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Nachgewiesene Fahrtkosten und Verdienstausfall der Ersatzperson kommen zusätzlich obendrauf, bis zur Gesamtgrenze von 3.539 €. Falls du tatsächlich noch unbearbeitete Belege aus 2024 in der Schublade hast, lohnt trotz verstrichener Frist ein formloser Antrag bei der Pflegekasse mit Verweis auf den Bewilligungszeitpunkt. Manche Kassen handhaben das in Einzelfällen kulant; ein durchsetzbarer Anspruch besteht aber nicht mehr. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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