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Pflegekompass
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Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege — ein Antrag oder zwei getrennte?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 28. Mai 2026 um 04:15

Also wenn man einen antrag auf Verhinderungspflege macht bekommt man auch kurzzeitpflege automatisch? Oder muss man einzele antröge stellen

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 6 Std.

Nein, automatisch läuft das nicht. Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) sind zwei eigenständige Leistungen mit jeweils eigenem Antrag bei der Pflegekasse. Was sie verbindet, ist seit 01.07.2025 das gemeinsame Jahresbudget von 3.539 € (§ 42a SGB XI) — der sogenannte gemeinsame Entlastungsbetrag. Du kannst diesen Topf frei zwischen beiden Leistungen aufteilen, je nachdem ob du eine stunden- oder tageweise Vertretung zu Hause brauchst (Verhinderungspflege) oder eine vorübergehende stationäre Unterbringung (Kurzzeitpflege). So sieht der Ablauf in der Praxis aus: - Verhinderungspflege beantragst du formlos oder mit dem Formular deiner Pflegekasse, meist rückwirkend nach Einsatz mit Belegen (Rechnung der Ersatzpflegekraft, Quittungen, Stundennachweise). - Kurzzeitpflege wird in der Regel vor dem Aufenthalt mit dem Heim/der Einrichtung abgestimmt — die Einrichtung rechnet direkt mit der Pflegekasse ab, du stellst aber vorab den Leistungsantrag. Ein praktischer Tipp: Viele Pflegekassen haben ein kombiniertes Antragsformular „Verhinderungs- und Kurzzeitpflege", auf dem du beide Leistungen ankreuzen kannst. Frag bei deiner Kasse gezielt danach, dann sparst du dir doppelte Wege. Die Bewilligung selbst erfolgt aber leistungsbezogen — also pro Einsatz, nicht „pauschal für das ganze Jahr im Voraus". Wichtig bei der Frist: Seit 01.01.2026 musst du Belege bis zum Ende des Folgejahres einreichen. Sammle die Quittungen also nicht zu lange.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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