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Wer darf Verhinderungspflege übernehmen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 27. Mai 2026 um 04:15

Wer darf die Verhinderungspflege übernehmen?

1 Antwort

Daniel Lepper
Daniel LepperExperte

Pflegefachkraft außerklinische Intensivpflege

Geantwortet vor 9 Std.

Grundsätzlich kann jede Person die Verhinderungspflege leisten — Nachbarn, Freunde, Bekannte, ambulante Pflegedienste oder eben auch nahe Angehörige. Die Pflegekasse macht aber einen wichtigen Unterschied bei der Höhe der Erstattung. Nicht verwandt oder nicht im Haushalt lebend (z. B. Nachbarin, Freundin, Pflegedienst): - Voller Anspruch aus dem Jahresbudget von 3.539 € (gemeinsamer Topf mit Kurzzeitpflege) - Bis zu 6 Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr Naher Angehöriger (bis 2. Grad: Kinder, Enkel, Geschwister, Eltern, Großeltern) ODER Person, die mit der pflegebedürftigen Person in einem Haushalt lebt: - Erstattung begrenzt auf das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes pro Jahr - PG 2: 520,50 € / PG 3: 898,50 € / PG 4: 1.200 € / PG 5: 1.485 € - Zusätzlich erstattungsfähig: nachgewiesene Fahrtkosten und Verdienstausfall (extra zum 1,5-fach-Limit, bis zum Gesamtbudget) Weitere Bedingungen: - Die Ersatzpflegeperson darf nicht erwerbsmäßig pflegen (kein gewerblicher Pflegedienstvertrag mit der zu pflegenden Person als Arbeitgeber) - Die Hauptpflegeperson muss vorher mindestens 6 Monate gepflegt haben (Vorpflegezeit nach § 39 SGB XI) - Pflegegrad mindestens 2 Zum Pflegegeld: An Tagen mit ganztägiger Verhinderungspflege (über 8 Stunden) wird das Pflegegeld halbiert. Stundenweise Vertretung unter 8 Stunden lässt das Pflegegeld unberührt. Erster und letzter Tag werden voll gezahlt. Belege seit 01.01.2026 nur noch bis Ende des Folgejahres einreichbar — die alte 4-Jahres-Frist ist weggefallen. Bei konkreten Konstellationen (Patchwork, Schwiegerkinder, WG) lohnt eine Einzelfallprüfung — Tobias aus unserer Pflegerecht-Redaktion hilft da gerne weiter.
Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit 15+ Jahren Erfahrung in der Intensiv- und häuslichen Pflege.Zum Profil
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