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Pflegekompass
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Wann habe ich Anspruch auf Pflegezeit?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 29. Mai 2026 um 04:15

Wann habe ich Anspruch auf Pflegezeit?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Tagen

Anspruch auf Pflegezeit hast du nach § 3 PflegeZG, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen: - Du pflegst einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung - Dein Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Personen - Du kündigst die Freistellung spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich an, mit Angabe von Dauer und Umfang (voll oder teilweise) Die Pflegezeit dauert maximal 6 Monate pro pflegebedürftiger Person. Du kannst dich entweder vollständig freistellen lassen oder die Arbeitszeit reduzieren — den Umfang legst du in der Ankündigung fest. Als nahe Angehörige gelten unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Schwiegerkinder und Enkel (§ 7 Abs. 3 PflegeZG). Was finanziell wichtig ist: Die Pflegezeit ist unbezahlt, dein Arbeitgeber zahlt also kein Gehalt. Aber: - Die Pflegekasse übernimmt während der Pflegezeit deine Rentenversicherungsbeiträge, sofern du mindestens 10 Stunden pro Woche pflegst, verteilt auf mindestens 2 Tage - Du kannst beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen, um den Lebensunterhalt zu sichern — maximal die Hälfte des entgangenen Nettogehalts Kündigungsschutz besteht ab Ankündigung (frühestens 12 Wochen vor Beginn) und während der gesamten Pflegezeit (§ 5 PflegeZG). Wichtig zur Abgrenzung — drei Instrumente, die oft verwechselt werden: 1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG): bis 10 Arbeitstage bei akuter Pflegesituation, mit Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz 2. Pflegezeit (§ 3 PflegeZG): bis 6 Monate Freistellung 3. Familienpflegezeit (§ 2 FPflegeZG): bis 24 Monate Reduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden, ab Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, dürfen zusammen aber 24 Monate pro Angehörigem nicht überschreiten. Wenn dein Arbeitgeber weniger als 16 Beschäftigte hat, besteht kein Rechtsanspruch — eine einvernehmliche Lösung ist trotzdem möglich, dann aber Verhandlungssache. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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