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Pflegekompass
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Wann macht sich eine Pflegekraft strafbar?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 25. Mai 2026 um 04:15

Wann macht sich eine Pflegekraft strafbar? Wer in einer Notsituation, bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr keine Hilfe leistet, obwohl diese notwendig ist und obwohl die Hilfe nicht mit persönlicher Gefährdung, Pflichtverletzung oder Ähnlichem einhergehen würde, macht sich der unterlassenen Hilfeleistung strafbar.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 4 Std.

Pflegekräfte tragen eine sogenannte Garantenstellung (§ 13 StGB). Das heißt: Sie sind rechtlich verpflichtet, Schaden von der pflegebedürftigen Person abzuwenden. Wer in dieser Rolle untätig bleibt, kann nicht nur wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) belangt werden, sondern je nach Folge auch wegen Körperverletzung durch Unterlassen (§ 223 i. V. m. § 13 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB). Strafbar machen sich Pflegekräfte typischerweise in diesen Konstellationen: - Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB): Hilfe ist erforderlich, zumutbar, gefahrlos möglich — und wird trotzdem nicht geleistet (Notruf absetzen, Lagerung, Erste Hilfe). - Körperverletzung (§ 223 StGB): unsachgemäße Pflege mit körperlichen Folgen, etwa Dekubitus durch unterlassene Lagerung, falsche Medikamentengabe, grobe Fixierung ohne richterliche Genehmigung (§ 1831 BGB, seit der Betreuungsrechtsreform 2023; früher § 1906 BGB). - Freiheitsberaubung (§ 239 StGB): Fixierung am Bett, Bettgitter oder Einsperren ohne wirksame Einwilligung und ohne richterliche Genehmigung. - Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB): wiederholte Vernachlässigung oder Quälen von Personen, die wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos und der Obhut anvertraut sind. - Untreue (§ 266 StGB) oder Diebstahl (§ 242 StGB): unerlaubter Zugriff auf Bargeld, Konto oder Wertgegenstände der gepflegten Person. - Verletzung der Schweigepflicht (§ 203 StGB): Weitergabe vertraulicher Patientendaten. - Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB): nicht erbrachte Leistungen gegenüber Pflege- oder Krankenkasse abrechnen. Zur Einordnung: Eine Strafbarkeit setzt immer Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Ein einmaliger Fehler unter dokumentiertem Zeitdruck ist etwas anderes als systematische Vernachlässigung. Pflegekräfte haben zudem ein Recht auf Remonstration — wenn die Personalausstattung sichere Pflege unmöglich macht, sollte das schriftlich an die Pflegedienstleitung gemeldet werden. Das entlastet im Zweifel strafrechtlich, weil es belegt, dass die fachliche Pflicht erkannt und gemeldet wurde. Wer Vernachlässigung in einem Heim oder ambulanten Dienst beobachtet, kann sich an die Heimaufsicht des jeweiligen Bundeslandes oder den MD wenden — die Meldung ist auch anonym möglich. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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