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Pflegekompass
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Entlastungsbetrag von 131 Euro — wer darf abrechnen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 22. Mai 2026 um 10:58

Wer darf die 125 Euro abrechnen? Der Entlastungsbetrag von 125 Euro kann für haushaltsnahe Dienstleistungen genutzt werden. Das gilt allerdings nur, wenn diese von anerkannten Diensten oder Personen erbracht werden. Das Bundessozialgericht entschied, dass Zahlungen an Nachbarn dafür grundsätzlich nicht von der Pflegekasse erstattet werden.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 1 Tag

Zur Einordnung vorweg: Der Entlastungsbetrag liegt seit 01.01.2025 bei 131 € pro Monat (§ 45b SGB XI), nicht mehr bei 125 €. Der Betrag steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu, ist zweckgebunden und wird gegen Beleg von der Pflegekasse erstattet. Abrechnen darf nur, wer nach Landesrecht anerkannt ist. Die Bundesländer haben dazu eigene Verordnungen erlassen (Grundlage: § 45a Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit der jeweiligen Landesverordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag). Konkret bedeutet das: - zugelassene ambulante Pflegedienste (bei PG 2–5 nur für Betreuung und hauswirtschaftliche Hilfe, nicht für Körperpflege — die läuft über die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI) - nach Landesrecht anerkannte Betreuungs- und Entlastungsdienste (Alltagsbegleitung, Demenzbetreuung, Haushaltshilfen) - Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege - bei Pflegegrad 1 zusätzlich: anteilige Verwendung für Pflegesachleistungen - in einigen Bundesländern: anerkannte Einzelpersonen (sogenannte "Nachbarschaftshelfer") nach Registrierung und kurzer Schulung Genau hier setzt die von dir genannte Rechtsprechung an: Eine Privatperson, die einfach gegen Quittung Rasen mäht oder einkauft, ist kein anerkanntes Angebot. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 26.05.2021, Az. B 3 P 1/20 R) hat klargestellt, dass die Pflegekasse solche Zahlungen nicht erstatten muss — selbst wenn die Leistung sinnvoll war. Der Ausweg in vielen Bundesländern ist die formale Anerkennung als Nachbarschaftshelfer. Die Voraussetzungen unterscheiden sich stark: - Bayern: 8-stündige Basisschulung, Registrierung beim AOK-Landesverband, max. zwei Pflegebedürftige - Baden-Württemberg, Niedersachsen, NRW: ähnliche Modelle mit Pflichtschulung und Registrierung - andere Länder restriktiver oder ganz ohne Einzelpersonen-Modell Praktisch: Schau auf der Website deiner Pflegekasse oder bei der für dein Bundesland zuständigen Landesbehörde unter "anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag" nach. Dort findest du sowohl die Dienstleister-Listen als auch das Anerkennungsverfahren für Helfer aus dem privaten Umfeld. Nicht verbrauchte Beträge laufen kumuliert weiter, übertragbar bis zum 30.06. des Folgejahres — danach verfallen sie. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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