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Pflegekompass
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Was ändert sich 2026 bei den Pflegeversicherungs-Beiträgen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 08. Juni 2026 um 04:15

Was ändert sich 2026 Sozialabgaben? Inklusive des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes von 2,5 Prozent betrug der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung vergangenes Jahr 942,64 Euro. Mit Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Anhebung des Zusatzbeitrags auf 2,9 Prozent steigt der Beitrag 2026 auf 1.017,19 Euro.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 4 Std.

Bei der sozialen Pflegeversicherung bleibt 2026 der allgemeine Beitragssatz unverändert bei 3,6 % des Bruttoeinkommens (je zur Hälfte Arbeitgeber/Arbeitnehmer). Der Kinderlosenzuschlag beträgt weiterhin 0,6 % für Kinderlose ab 23 Jahren — den trägt der Arbeitnehmer allein, Gesamtbelastung also 4,2 %. Der seit Juli 2023 geltende Eltern-Abschlag (PUEG) gilt unverändert weiter und reduziert den Arbeitnehmeranteil ab dem zweiten Kind (jeweils bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres): - 2 Kinder: 3,35 % - 3 Kinder: 3,10 % - 4 Kinder: 2,85 % - 5 und mehr Kinder: 2,60 % Wirklich relevant für die monatliche Belastung wird 2026 die Beitragsbemessungsgrenze: Sie liegt bei 5.512,50 € pro Monat (bundeseinheitlich). Wer darüber verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Beiträge — die Anhebung trifft also vor allem Bruttogehälter im oberen Bereich. Die Zahlen, die du nennst (942,64 € → 1.017,19 €), beziehen sich auf die gesetzliche Krankenversicherung samt durchschnittlichem Zusatzbeitrag, nicht auf die Pflegeversicherung. Beide Beiträge laufen parallel auf demselben Bruttoeinkommen, werden aber getrennt berechnet. In der Pflegeversicherung ist sonst für 2026 keine Beitragssatz-Änderung beschlossen. Eine politische Debatte über eine weitere Erhöhung läuft zwar — Stand jetzt gilt aber der oben genannte Beitragsrahmen. Wenn du den genauen Pflegeversicherungs-Beitrag für deine Situation ausrechnen willst: Brutto × Beitragssatz (je nach Kinderzahl), gedeckelt bei 5.512,50 € Bemessungsgrundlage. Bei kassenpflichtversicherten Rentnern gelten dieselben Sätze, der Rentenanteil wird hälftig von der Deutschen Rentenversicherung getragen.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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