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Pflegekompass
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Wer bekommt das Pflegegeld im Betreuten Wohnen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 12. Mai 2026 um 04:15

Google PAA: "Wer bekommt das Pflegegeld bei betreutes Wohnen?" Antwort-Snippet (nur Referenz, NICHT uebernehmen): Wenn pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad in einem Betreuten Wohnen leben, erhalten sie die gleichen Pflegeleistungen wie Menschen die zu Hause gepflegt werden. Das bedeutet, dass Sie alle Leistungen der Pflegekasse erhalten, wie zum Beispiel: Pflegegeld (abhängig vom Pflegegrad) Pflegesachleistungen.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 1 Tag

Im Betreuten Wohnen bekommt das Pflegegeld die pflegebedürftige Person selbst — genauso wie bei der Pflege zu Hause. Das ist der entscheidende Unterschied zum Pflegeheim: Betreutes Wohnen gilt rechtlich als häusliche Pflege, weil es sich um eine eigene Wohnung handelt, in der die Person selbständig lebt und bei Bedarf Hilfe einkauft. Das bedeutet konkret: - Pflegegeld nach § 37 SGB XI fließt direkt aufs Konto des Pflegebedürftigen (PG 2: 347 €, PG 3: 599 €, PG 4: 800 €, PG 5: 990 €). - Voraussetzung ist wie sonst auch, dass die Pflege durch eine private Pflegeperson sichergestellt wird — typischerweise Angehörige, Nachbarn oder Bekannte. - Wer das Geld bekommt, kann frei darüber verfügen und es zum Beispiel an die pflegende Person weitergeben. Was das Betreute Wohnen selbst kostet (Miete, Betreuungspauschale für Hausnotruf, Ansprechpartner etc.), zahlt die Pflegekasse nicht — das ist private Wohnmiete und keine Pflegeleistung. Wenn statt Angehörigen ein ambulanter Pflegedienst pflegt, gibt es kein Pflegegeld, sondern Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI), die direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet werden. Eine Mischung beider Wege ist als Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI möglich — dann gibt es anteilig Pflegegeld plus anteilig Sachleistungen. Zusätzlich nutzbar im Betreuten Wohnen, ab Pflegegrad 1: - Entlastungsbetrag 131 €/Monat (§ 45b SGB XI) - Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 42 €/Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI) - Hausnotruf-Zuschuss bis 25,50 €/Monat (§ 40 Abs. 1 SGB XI) — falls nicht ohnehin schon in der Betreuungspauschale enthalten - Wohnumfeld-Zuschuss bis 4.180 € pro Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI), z. B. für eine bodengleiche Dusche Sobald jemand allerdings in eine vollstationäre Einrichtung (Pflegeheim) umzieht, entfällt das Pflegegeld — dann greifen die Leistungen nach § 43 SGB XI direkt zwischen Heim und Pflegekasse.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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