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Pflegekompass
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Wer zahlt das Pflegeheim, wenn die Rente nicht reicht?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 03. Mai 2026 um 23:17

Wenn das Geld nicht ausreicht übernimmt die Pflegekasse😅 Verwandte müssen nicht dafür aufkommen aber der zu Pflegende. Meistens wird die komplette Rente eingezogen aber sonst?? Selbst Obdachlose bekommen ein Heimplatz auf Staatskosten.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 8 Std.

Die Reihenfolge im Heim ist tatsächlich klarer geregelt, als viele denken — und sie funktioniert auch ohne den Mythos „Kinder müssen alles zahlen". So läuft die Finanzierung eines Heimplatzes: 1. Die Pflegekasse zahlt einen festen Leistungsbetrag nach Pflegegrad (§ 43 SGB XI). Mehr nicht — die Pflegeversicherung ist eine Teilkasko, keine Vollversorgung. 2. Den Rest (pflegebedingter Eigenanteil + Unterkunft + Verpflegung + Investitionskosten) zahlt der Pflegebedürftige aus Rente und Vermögen. 3. Reicht das nicht, springt die „Hilfe zur Pflege" nach SGB XII ein — Sozialhilfe, beantragt beim örtlichen Sozialamt. Was du zum Elternunterhalt schreibst, stimmt seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020: Kinder werden vom Sozialamt erst herangezogen, wenn ihr Bruttoeinkommen über 100.000 € pro Jahr liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Darunter zahlt der Sozialhilfeträger und holt sich nichts zurück. Beim Pflegebedürftigen selbst greift das Sozialamt zu, aber mit Schongrenzen: - Schonvermögen: 10.000 € pro Person (§ 90 SGB XII iVm DVO) - Selbstgenutztes „angemessenes" Hausgrundstück bleibt unangetastet, solange der Ehepartner darin wohnt - Vom Heimbewohner verbleibt ein Barbetrag (Taschengeld, derzeit rund 135 €/Monat, § 27b SGB XII) plus Bekleidungspauschale Dein Vergleich mit Obdachlosen passt insofern: Auch dort zahlt am Ende der Sozialhilfeträger. Der Unterschied ist nur, dass beim Heimbewohner zuerst eigenes Vermögen und Einkommen aufgebraucht werden, bevor die Sozialhilfe einspringt — bei jemandem ohne Vermögen entfällt dieser Schritt. Die Pflegekasse selbst stockt übrigens nicht „bis zum Heimplatz" auf. Es gibt aber die Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI, die den pflegebedingten Eigenanteil je nach Heim-Aufenthaltsdauer reduzieren: 15 % im 1. Jahr, 30 % im 2., 50 % im 3., 75 % ab dem 4. Jahr. Das ist ein Zuschuss zum Eigenanteil, kein Vollersatz. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Sozialberatung; bei konkreten Fällen lohnt der Gang zum Sozialamt oder zur unabhängigen Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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