Der Widerspruch selbst ist formal schnell gemacht: Ein Satz, dass du gegen den Bescheid vom XX.XX.XXXX Widerspruch einlegst, reicht. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids (§ 84 SGG).
Entscheidend ist die Begründung. Werde dort so konkret wie möglich. Nenne, welche Module aus der Begutachtung deiner Meinung nach falsch bewertet wurden, und beschreibe deinen Alltag mit Beispielen — etwa:
- mehr Hilfebedarf als bewertet (z. B. beim Anziehen, beim Toilettengang, beim Essen)
- Probleme, die der Gutachter nicht oder nur kurz erwähnt hat (z. B. nächtliche Unruhe, Orientierung, Stürze)
- kognitive oder psychische Einschränkungen, die im Gespräch nicht zum Tragen kamen
Lege dazu, was an Belegen vorhanden ist: Arztbriefe, Medikamentenpläne, Pflegetagebuch, gegebenenfalls Aussagen von Pflegediensten oder Therapeuten.
Je nachvollziehbarer dein Alltag dargestellt ist, desto höher die Chance, dass das Widerspruchsverfahren in eine erneute Begutachtung mündet. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI. — Zum Profil