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Pflegekompass
SelbstfürsorgeEingereichte Frage
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Wie hoch ist 2025 das gemeinsame Budget aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 29. April 2026 um 05:02

Ich habe eine Frage.Kombination Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Ab Juli 2025 dieses Jahres ist es ja mehr. Wieviel kann ich insgesamt dieses Jahr beantragen wenn es ab Juli mehr ist? 3000 Euro ?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 3 Std.

TITEL: Wieviel Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kann ich 2025 noch beantragen? ANTWORT: Der Gesamtbetrag liegt höher als deine geschätzten 3.000 €: Seit dem 01.07.2025 gilt der neue Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI in Höhe von 3.539 € pro Kalenderjahr. Daraus kannst du Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) flexibel kombinieren — ohne die früheren Aufteilungsgrenzen. Für das Jahr 2025 ist die Lage durch den Stichtag 01.07. zweigeteilt: - Bis 30.06.2025 galten die alten Regeln mit separaten Budgets von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. - Ab 01.07.2025 greift der neue Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 €. - Bereits vor Juli verbrauchte Beträge werden auf den neuen Topf angerechnet — du bekommst die 3.539 € also nicht zusätzlich obendrauf, sondern als Obergrenze für das Gesamtjahr. Was du konkret tun solltest: Lass dir von deiner Pflegekasse den aktuellen Restbetrag für 2025 schriftlich bestätigen. Der Wert berücksichtigt, was bisher schon abgerechnet wurde, und du weißt verlässlich, was du noch beantragen kannst. Ein zusätzlicher Punkt zur Verhinderungspflege: Wenn die Ersatzpflege durch nahe Angehörige bis zum 2. Grad oder Mitbewohner geleistet wird, ist die Erstattung auf das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes pro Jahr gedeckelt (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Nachweisbare Fahrtkosten und Verdienstausfall können zusätzlich innerhalb des Gesamtbudgets erstattet werden. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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