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Wie hoch ist der Wohngruppenzuschlag der Pflegekasse?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 13. Mai 2026 um 04:15

Google PAA: "Wie hoch ist der Wohngruppenzuschlag der Pflegekasse?" Antwort-Snippet (nur Referenz, NICHT uebernehmen): Anschubfinanzierung bei Gründung einer Wohngruppe Jedes pflegebedürftige Gründungsmitglied erhält auf Antrag einmalig einen Zuschuss von bis zu 2.613 Euro von seiner Pflegekasse. Der Gesamtbetrag für eine Wohngruppe ist auf höchstens 10.452 Euro begrenzt.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 16 Std.

Der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI beträgt 224 € pro Monat und Bewohner. Den bekommt jede pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 1, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt — also nicht die WG als Ganzes, sondern jeder Bewohner einzeln auf Antrag bei seiner Pflegekasse. Voraussetzungen für den monatlichen Zuschlag: - mindestens 3 pflegebedürftige Personen (mit Pflegegrad) leben gemeinsam in einer Wohnung - gemeinschaftlich beauftragte Präsenz- oder Betreuungskraft, die organisatorische, verwaltende, betreuende oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernimmt - keine vollstationäre Versorgung im Sinne eines Pflegeheims (sonst greift § 43 SGB XI statt § 38a) Zusätzlich gibt es die Anschubfinanzierung nach § 45e SGB XI für die Gründung oder den altersgerechten Umbau einer neuen Wohngruppe: einmalig bis zu 2.613 € pro Person, gedeckelt auf 10.452 € pro Wohngruppe insgesamt. Das ist ein separater Topf — kommt nur einmal bei Gründung, nicht laufend. Und nicht verwechseln mit dem Wohnumfeld-Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI: Der gilt für bauliche Maßnahmen (Badumbau, Rampe, Treppenlift) und liegt bei bis zu 4.180 € pro Maßnahme und Person, in der Wohngruppen-Konstellation bis 16.720 € pro Maßnahme insgesamt. Diese drei Leistungen — laufender Zuschlag, Anschubfinanzierung, Wohnumfeld-Zuschuss — sind voneinander unabhängig und können nebeneinander beantragt werden. Den Antrag auf die 224 € stellst du formlos bei der Pflegekasse des jeweiligen Bewohners, am besten mit einer Kopie des Mietvertrags und einer kurzen Bestätigung, dass eine gemeinschaftliche Betreuungskraft beauftragt wurde.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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