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Wohngruppenzuschlag auch in betreuter Wohngruppe zur Miete — Servicepauschale erstattungsfähig?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 08. Mai 2026 um 04:15

Frage: Wohngruppenzuschlag auch bei häuslicher Pflege und Wohnen in einer betreuten Wohngruppe (Mietwohnung)? Dort wird eine Servicepauschale fällig. Kann man die auch erstattet bekommen?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 23 Std.

Ja, der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI von 224 €/Monat ist gerade für genau diese Konstellation gedacht: häusliche Pflege in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer normalen Mietwohnung. Stationäre Pflegeeinrichtungen sind ausdrücklich ausgeschlossen — es muss eine selbstbestimmte WG sein. Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen: - Mindestens 3, höchstens 12 Bewohner in der gemeinsamen Wohnung, davon mindestens 3 mit Pflegegrad 1–5 - Eine gemeinschaftlich beauftragte Person (oft "Präsenzkraft" oder Alltagsbegleitung), die organisatorische, verwaltende, betreuende oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten für die WG übernimmt — nicht aber Pflege im engeren Sinn (die läuft separat über Pflegegeld/Sachleistung) - Selbstbestimmte WG-Struktur, kein heimrechtlicher Versorgungsvertrag Genau für die Finanzierung dieser Präsenzkraft ist der Zuschlag da. Die Servicepauschale, die du monatlich an die WG-Organisation oder den Vermieter zahlst, ist also der typische Verwendungszweck — sofern sie tatsächlich die Tätigkeit dieser gemeinschaftlich beauftragten Person abdeckt. Wichtig dabei: Der Zuschlag wird direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, nicht an die WG. Du beantragst ihn bei der Pflegekasse formlos, in der Regel mit: - Mietvertrag bzw. WG-Vertrag - Vertrag oder Vereinbarung über die Präsenzkraft (Servicevereinbarung) - Bestätigung der WG-Konstellation (Anzahl Bewohner, Pflegegrade) Manche Kassen haben eigene Formulare. Die Pauschale wird ab Antragsmonat gezahlt, nicht rückwirkend — also nicht zu lange warten. Zwei Fallstricke aus der Praxis: Erstens: Wenn die Servicepauschale auch reine Mietnebenkosten (Strom, Reinigung des privaten Zimmers) enthält, kann die Kasse argumentieren, die Voraussetzungen seien nicht passgenau. Die Vereinbarung sollte die Tätigkeit der Präsenzkraft klar ausweisen. Zweitens: Der Wohngruppenzuschlag ist neben Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag und den 42 € Pflegehilfsmitteln zu beziehen — diese Leistungen werden nicht angerechnet. Zusätzlich kannst du für den barrierefreien Umbau der WG-Wohnung den Wohnumfeld-Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI prüfen — bis 4.180 € pro Person, in der WG-Konstellation gebündelt bis 16.720 € pro Maßnahme. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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