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Pflegekompass
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Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mehrmals beantragen — geht das?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 11. Mai 2026 um 04:15

Google PAA: "Kann ich wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einmalig beantragen?" Antwort-Snippet (nur Referenz, NICHT uebernehmen): Kann ich wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mehrmals beantragen? Ja. Eine Maßnahme bezieht sich immer auf den aktuellen Gesundheitszustand. Wenn dieser sich deutlich verschlechtert und neue Umbauten notwendig macht, können Sie den Zuschuss erneut beantragen.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Tagen

Ja, mehrfach möglich — der Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI ist nicht auf eine einmalige Auszahlung pro Pflegebedürftigem begrenzt, sondern wird pro Maßnahme gewährt. Die Höhe liegt bei bis zu 4.180 € je Maßnahme, ab Pflegegrad 1. Entscheidend ist der Begriff "Maßnahme". Eine neue Maßnahme im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn sich die Pflegesituation wesentlich verändert hat und dadurch zusätzliche oder andere Umbauten notwendig werden. Typische Konstellationen: - Erste Maßnahme: bodengleiche Dusche bei beginnender Gehunfähigkeit - Spätere Maßnahme: Treppenlift, weil das Treppensteigen nach Verschlechterung nicht mehr möglich ist - Weitere Maßnahme: Türverbreiterung, sobald ein Rollstuhl notwendig wird Wichtig in der Praxis: 1. Antrag IMMER vor Auftragsvergabe stellen. Wer den Handwerker beauftragt, bevor die Pflegekasse entschieden hat, riskiert die komplette Ablehnung — selbst wenn die Maßnahme grundsätzlich förderfähig wäre. 2. Begründung der Veränderung beilegen: ärztliches Attest, Pflegegutachten, gegebenenfalls Höherstufungsbescheid. Die Kasse prüft, ob tatsächlich eine neue pflegerische Notwendigkeit besteht oder ob es sich um eine Nachbesserung der ursprünglichen Maßnahme handelt — letzteres wäre nicht erneut förderfähig. 3. Kostenvoranschläge mehrerer Anbieter erleichtern die Bewilligung. Sonderfall Wohngruppe: Leben mehrere pflegebedürftige Personen gemeinsam (zum Beispiel Ehepaar mit jeweils eigenem Pflegegrad), addieren sich die Ansprüche bis zu einem Gesamtbetrag von 16.720 € pro Maßnahme. Was nicht erneut bezuschusst wird: rein optische Erneuerungen, Reparaturen oder das Ersetzen von bereits geförderten Einbauten ohne veränderte Pflegesituation. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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