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Pflegekompass
SelbstfürsorgeEingereichte Frage
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Wurde die Verhinderungspflege ab 1.7.2025 auf 8 Wochen verlängert?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 29. April 2026 um 05:02

Ich habe gerade für 6 Wochen Verhinderungspflege beantragt, also logischerweise nach dem 1.7.25, dann kann ich ja noch 2 Wochen beantragen, da die Verhinderungspflege von 6 auf maximal 8 Wochen ab dem 1.7.25 gestiegen ist, richtig?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Tagen

Da bist du einer Verwechslung aufgesessen, die seit der Reform zum 01.07.2025 oft passiert. Die Verhinderungspflege bleibt auf maximal 6 Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr begrenzt (§ 39 SGB XI). Diese Höchstdauer wurde nicht angehoben. Was sich zum 01.07.2025 geändert hat, ist die Budget-Struktur: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege haben jetzt ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € (§ 42a SGB XI). Aus diesem Topf kannst du flexibel zwischen beiden Leistungen umschichten. Die 8 Wochen, an die du denkst, beziehen sich auf die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI — also die stationäre Vertretung in einer Pflegeeinrichtung. Diese ist auf 56 Tage pro Jahr begrenzt. Verhinderungspflege (häusliche Ersatzpflege) und Kurzzeitpflege (stationäre Ersatzpflege) sind zwei verschiedene Leistungen mit unterschiedlichen Höchstdauern, auch wenn sie sich seit der Reform ein Geldbudget teilen. Konkret heißt das für dich: - Wenn du die 6 Wochen Verhinderungspflege bereits beantragt/ausgeschöpft hast, kannst du keine weiteren Verhinderungspflege-Tage in diesem Jahr abrechnen. - Hast du noch Budget übrig (vom 3.539 € Topf), könntest du dieses für Kurzzeitpflege einsetzen — dort wären bis zu 8 Wochen stationär möglich. - Stundenweise Verhinderungspflege unter 8 Stunden am Tag zählt nicht auf die 42-Tage-Grenze. Frag im Zweifel bei deiner Pflegekasse nach, wie viele VP-Tage und wie viel Budget für dich noch offen sind — die haben den Stand für dein Konto tagesaktuell.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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