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Pflegekompass
SelbstfürsorgeEingereichte Frage
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Kann ich noch im Dezember 2025 einen Antrag rückwirkend für 2025 stellen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 30. April 2026 um 04:48

Hallo,kann ich im letzten Monat des Jahres 2025 noch einen Antrag für das Jahr 2025 stellen? Oder muss ich zwingend das Jahresende abwarten?“

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Tagen

TITEL: Kann ich einen Pflegekassen-Antrag noch im Dezember für das laufende Jahr stellen? ANTWORT: Ja, das geht — du musst das Jahresende nicht abwarten. Bei den meisten Pflegekassen-Leistungen ist es sogar sinnvoll, den Antrag bzw. die Abrechnung noch im laufenden Jahr oder direkt im Januar einzureichen, statt bis zum letzten Tag der Frist zu warten. Worum es genau geht, hängt von der Leistung ab: - Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): Belege für Ersatzpflege aus 2025 kannst du jederzeit einreichen, auch noch im Dezember 2025. Seit dem 01.01.2026 gilt die neue Frist, dass Belege bis zum Ende des Folgejahres bei der Pflegekasse sein müssen — also für 2025 spätestens bis 31.12.2026. - Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): Die 131 €/Monat aus 2025 kannst du laufend abrufen. Nicht verbrauchte Beträge aus 2025 lassen sich noch bis zum 30.06.2026 nutzen, danach verfallen sie. - Pflegegrad-Antrag (§ 33 SGB XI): Wenn du den Antrag noch im Dezember 2025 stellst, gilt der Tag der Antragstellung als Stichtag — die Leistungen werden ab diesem Datum gezahlt, nicht erst nach der Begutachtung. Wartest du bis Januar, verlierst du jeden Tag bares Geld. Praktischer Hinweis: Ein formloser Antrag genügt — Telefon, Brief oder Online-Formular der Pflegekasse. Wichtig ist nur das Datum, an dem der Antrag bei der Kasse eingeht. Falls du sagen kannst, um welche Leistung es konkret geht (Verhinderungspflege, Pflegegrad, Hilfsmittel, Wohnumfeldverbesserung), lässt sich genauer sagen, welche Frist und welche Unterlagen relevant sind.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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