Kurzantwort:Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI finanzieren einen professionellen ambulanten Pflegedienst. Die Pflegekasse zahlt den Dienst direkt – Sie bekommen kein Geld ausgezahlt, sondern pflegerische Leistungen.
- Beträge 2026:PG 2 = 796 €, PG 3 = 1.497 €, PG 4 = 1.859 €, PG 5 = 2.299 € monatlich
- Pflegegrad 1:Kein Anspruch auf Pflegesachleistungen, nur Entlastungsbetrag (131 €)
- Kombinierbar:Mit Pflegegeld anteilig kombinierbar (Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI)
- Leistungen: Grundpflege, Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung
Die Pflege wird anstrengender. Ihr Mann braucht morgens Hilfe beim Waschen, die Medikamente müssen pünktlich gegeben werden, und abends schaffen Sie es kaum noch, den Verband zu wechseln. Ein professioneller Pflegedienst könnte helfen – aber wer bezahlt das?
Die Antwort: Ihre Pflegekasse. Und zwar mit deutlich mehr Geld, als viele ahnen. Pflegesachleistungen stellen monatlich bis zu 2.299 Euro für ambulante Pflege bereit. Wie Sie diese Leistung bekommen und was sie genau umfasst, erfahren Sie hier.
Was sind Pflegesachleistungen?
Pflegesachleistungen sind professionelle Pflegeleistungen, die ein zugelassener ambulanter Pflegedienst bei Ihnen zu Hause erbringt. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab – Sie erhalten also keine Geldleistung, sondern eine „Sachleistung" in Form von Pflege.
Die Rechtsgrundlage ist § 36 SGB XI. Anspruch haben alle Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad ab Stufe 2, die zu Hause oder in einer betreuten Wohnform leben.
Einfach erklärt: Pflegegeld = Sie organisieren die Pflege selbst und bekommen Geld dafür. Pflegesachleistungen = Ein Pflegedienst kommt und die Kasse bezahlt ihn direkt.
Wie hoch sind die Pflegesachleistungen 2026?
Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind 2026 unverändert. Im Vergleich zu 2024 sind die Sachleistungen um etwa 5 Prozent gestiegen.
| Pflegegrad | Sachleistung 2026 | Pflegegeld 2026 | Differenz |
|---|---|---|---|
| PG 1 | – | – | – |
| PG 2 | 796 € | 347 € | +449 € |
| PG 3 | 1.497 € | 599 € | +898 € |
| PG 4 | 1.859 € | 800 € | +1.059 € |
| PG 5 | 2.299 € | 990 € | +1.309 € |
Die Spalte „Differenz" zeigt, wie viel mehr an Leistungswert Pflegesachleistungen im Vergleich zum Pflegegeld bieten.
Die vollständige Übersicht aller Geldleistungen finden Sie in der Pflegegeld-Tabelle 2026.
Pflegegeld oder Pflegesachleistungen: Was ist besser?
Die Wahl zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen hängt von Ihrer Pflegesituation ab. Hier die wichtigsten Unterschiede:
| Merkmal | Pflegegeld (§ 37) | Pflegesachleistungen (§ 36) |
|---|---|---|
| Wer pflegt? | Angehörige, Freunde, Nachbarn | Professioneller Pflegedienst |
| Auszahlung | An den Pflegebedürftigen | Direkt an den Pflegedienst |
| Höhe (PG 3) | 599 € | 1.497 € |
| Freie Verfügung | Ja, keine Nachweispflicht | Nein, zweckgebunden |
| Beratungseinsatz | Pflicht (halbjährlich/vierteljährlich) | Nicht nötig (Pflegedienst kommt regelmäßig) |
Mehr zum Pflegegeld 2026 lesen Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren
Sie müssen sich nicht zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen entscheiden. Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI macht beides möglich: Wenn der Pflegedienst nicht das gesamte Sachleistungsbudget ausschöpft, erhalten Sie den restlichen Anteil als anteiliges Pflegegeld.
Rechenbeispiel: Pflegegrad 3
Maximale Sachleistung: 1.497 Euro. Der Pflegedienst rechnet 748,50 Euro ab (50 %). Ergebnis: Sie erhalten zusätzlich 50 % des Pflegegeldes = 299,50 Euro. Zusammen: 1.048 Euro an Leistungen.
Tipp: Die Kombinationsleistung ist die häufigste Variante in der Praxis. Die meisten Familien nutzen einen Pflegedienst teilweise und pflegen den Rest selbst. Das anteilige Pflegegeld fließt automatisch.
Was macht ein Pflegedienst? Leistungen im Überblick
Ein ambulanter Pflegedienst erbringt verschiedene Leistungsbereiche, die über unterschiedliche Töpfe finanziert werden:
Grundpflege (SGB XI – aus Sachleistungsbudget)
- Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege
- An- und Auskleiden, Kämmen
- Hilfe beim Essen und Trinken
- Mobilisation: Aufstehen, Umlagern, Transfer
- Hilfe beim Toilettengang, Inkontinenzversorgung
Behandlungspflege (SGB V – über Krankenkasse)
- Medikamentengabe
- Verbandswechsel, Wundversorgung
- Injektionen (z. B. Insulin)
- Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
- Blutdruck- und Blutzuckermessung
Behandlungspflege wird vom Arzt verordnet und von der Krankenkasse bezahlt – sie belastet Ihr Sachleistungsbudget nicht.
Hauswirtschaftliche Versorgung (SGB XI – aus Sachleistungsbudget)
- Einkaufen und Kochen
- Wäsche waschen und bügeln
- Wohnung reinigen
- Heizen, Müll entsorgen
Zusätzlich zum Pflegedienst steht Ihnen eine monatliche Lieferung von Pflegehilfsmitteln im Wert von 42 Euro zu – Handschuhe, Desinfektionsmittel und weitere Verbrauchsmaterialien.
Pflegesachleistungen beantragen: So gehen Sie vor
- Pflegegrad sicherstellen: Sie benötigen mindestens Pflegegrad 2. Falls noch kein Pflegegrad vorliegt, stellen Sie zuerst einen Antrag bei der Pflegekasse.
- Pflegekasse kontaktieren: Teilen Sie Ihrer Pflegekasse mit, dass Sie Pflegesachleistungen nutzen möchten. Ein formloser Antrag genügt – telefonisch, schriftlich oder über das Online-Portal.
- Pflegedienst auswählen: Wählen Sie einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Region. Die Pflegekasse muss Ihnen auf Anfrage eine Versorgungsliste schicken.
- Pflegevertrag abschließen: Mit dem Pflegedienst schließen Sie einen Pflegevertrag, der die vereinbarten Leistungen, Zeiten und Kosten auflistet.
- Leistung beginnt: Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Sie erhalten keine Rechnung für den pflegebedingten Anteil.
Wichtig: Ein Wechsel zwischen Pflegegeld und Sachleistungen ist jederzeit möglich. Sie sind nicht an Ihre Entscheidung gebunden. Informieren Sie lediglich die Pflegekasse über die Änderung.
Wenn die pflegende Person ausfällt, können Sie zusätzlich Verhinderungspflege nutzen – bis zu 1.612 Euro jährlich für eine Ersatzpflege.
Häufige Fragen zu Pflegesachleistungen
Was sind Pflegesachleistungen?
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI sind professionelle Pflegeleistungen durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst, die direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Der Pflegebedürftige bekommt kein Geld ausgezahlt – stattdessen zahlt die Kasse den Pflegedienst direkt.
Wie hoch sind die Pflegesachleistungen 2026?
Die Pflegesachleistungen 2026 betragen: Pflegegrad 2 = 796 €, Pflegegrad 3 = 1.497 €, Pflegegrad 4 = 1.859 €, Pflegegrad 5 = 2.299 € monatlich. Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Pflegesachleistungen.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen?
Pflegegeld erhalten Sie, wenn Angehörige oder Bekannte die Pflege übernehmen – das Geld wird an Sie ausgezahlt. Pflegesachleistungen finanzieren einen professionellen Pflegedienst – die Kasse zahlt den Dienst direkt. Die Beträge für Sachleistungen sind höher als das Pflegegeld.
Kann man Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren?
Ja, über die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Wenn der Pflegedienst nicht das gesamte Sachleistungsbudget ausschöpft, erhalten Sie den restlichen Anteil als anteiliges Pflegegeld. Beispiel: Wer 60 % der Sachleistung nutzt, bekommt noch 40 % des Pflegegeldes.
Wie beantrage ich Pflegesachleistungen?
Pflegesachleistungen werden bei der Pflegekasse beantragt, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Ein formloser Antrag genügt – telefonisch, schriftlich oder online. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad ab Stufe 2.
Zusammenfassung
Pflegesachleistungen sind die stärkste ambulante Leistung der Pflegeversicherung – mit bis zu 2.299 Euro monatlich deutlich höher als das Pflegegeld. Wer einen professionellen Pflegedienst nur teilweise nutzt, kann über die Kombinationsleistung zusätzlich anteiliges Pflegegeld erhalten. Der Antrag ist formlos und der Wechsel jederzeit möglich.
Prüfen Sie auch, ob Sie bereits Ihre kostenlose Pflegebox mit Pflegehilfsmitteln beantragt haben – das sind zusätzlich 42 Euro monatlich.
Brauchen Sie Hilfe bei der Auswahl eines Pflegedienstes? Über unsere Expertensuche finden Sie Berater in Ihrer Nähe.
Quellen und Hinweise
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistungen
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 38 SGB XI – Kombinationsleistung
- Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – Bundesgesetzblatt 2023
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegeleistungen
- AOK – Pflegesachleistungen
Alle Angaben wurden im April 2026 recherchiert und geprüft. Rechtsänderungen sind möglich. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
