Kurzantwort:Eine Vorsorgevollmacht nach § 167 BGB erlaubt es einer Vertrauensperson, für Sie zu entscheiden, wenn Sie selbst nicht mehr können. Seit der Betreuungsrechtsreform am 1. Januar 2023 gelten neue Paragraphen und ein eingeschränktes Ehegatten-Notvertretungsrecht. Das Wichtigste auf einen Blick:
- Schriftform ausreichend:Eine einfache schriftliche Vollmacht mit eigenhändiger Unterschrift ist nach § 167 BGB rechtswirksam — eine notarielle Beurkundung ist nur bei Immobiliengeschäften, Verbraucherdarlehen und GmbH-Anteilen zwingend.
- Vier Bereiche abdecken: Gesundheit, Vermögen, Behörden und Wohnen — bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zusätzlich eine ausdrückliche schriftliche Klausel samt Genehmigung des Betreuungsgerichts.
- Vorrang vor Betreuung:Nach § 1814 Absatz 3 BGB bestellt das Gericht keinen Betreuer, wenn eine wirksame Vollmacht existiert.
- Ehe allein reicht nicht:Das Ehegatten-Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB gilt nur für medizinische Notfälle und nur sechs Monate.
- Hinterlegung im Vorsorgeregister:Die Registrierung bei der Bundesnotarkammer kostet 20,50 Euro Grundgebühr — Gerichte prüfen dort vor jeder Betreuerbestellung.
- Kostenlose Muster beim BMJ: Das Bundesministerium der Justiz stellt geprüfte Vorlagen kostenfrei zur Verfügung.
Ein Schlaganfall, ein schwerer Unfall, eine fortschreitende Demenz — von einem Tag auf den nächsten können Sie nicht mehr selbst entscheiden. Wer darf dann über Ihre medizinische Behandlung sprechen? Wer zahlt Ihre Miete? Wer kümmert sich um Ihre Bankgeschäfte? Ohne Vorsorgevollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer — im Zweifel eine völlig fremde Person.
Dabei lässt sich das mit einem einzigen Dokument verhindern. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen, wie Sie eine rechtssichere Vorsorgevollmacht nach § 167 BGB erstellen, welche Bereiche sie abdecken muss, worauf es bei Form und Beglaubigung ankommt und welche typischen Fehler die Vollmacht unwirksam machen.
Was ist eine Vorsorgevollmacht — und was nicht?
Eine Vorsorgevollmacht ist ein schriftliches Dokument, mit dem Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigen, in Ihrem Namen zu handeln, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Rechtsgrundlage ist § 167 BGB in Verbindung mit §§ 1814 ff. BGB. Die Vollmacht wirkt ab dem Moment der Unterzeichnung — auch dann, wenn Sie noch vollständig einwilligungsfähig sind.
Die Vorsorgevollmacht ist kein Freibrief. Sie können den Umfang genau bestimmen: von der einfachen Bankvollmacht bis zur umfassenden Regelung sämtlicher Lebensbereiche. Wichtig ist die Abgrenzung zu verwandten Dokumenten:
- Die Patientenverfügung legt Ihre konkreten medizinischen Wünsche fest — zum Beispiel, ob Sie künstlich ernährt oder beatmet werden möchten. Sie ersetzt aber niemanden, der diese Wünsche durchsetzt.
- Die Generalvollmacht gilt sofort und umfasst alle Rechtsgeschäfte — aber ohne die Bindung an den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit.
- Die Betreuungsverfügung schlägt dem Betreuungsgericht lediglich eine Person als Betreuer vor — sie ersetzt die gerichtliche Betreuung nicht.
- Die gesetzliche Betreuung greift nur dann, wenn keine Vorsorgevollmacht existiert oder die vorhandene Vollmacht unzureichend ist.
Mehr zur genauen Abgrenzung finden Sie im Artikel Unterschied Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Sinnvoll ist in den meisten Fällen eine Kombination aus Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
Warum die Betreuungsrechtsreform 2023 alles verändert hat
Bis Ende 2022 regelten die §§ 1896 ff. BGB die rechtliche Betreuung in Deutschland. Seit dem 1. Januar 2023 ist das reformierte Betreuungsrecht in Kraft — mit neuen Paragraphen (§§ 1814 ff. BGB) und einem deutlich stärkeren Fokus auf Selbstbestimmung. Drei Punkte sind für die Vorsorgevollmacht besonders wichtig:
- Wunsch- und Wille-Prinzip: Gericht und Betreuer müssen sich strikt am Willen der betroffenen Person orientieren. Eine Vorsorgevollmacht ist die beste Methode, diesen Willen vorab zu dokumentieren.
- Verdrängungswirkung der Vollmacht:§ 1814 Absatz 3 BGB stellt klar, dass eine wirksame Vollmacht die Betreuerbestellung ausschließt.
- Ehegatten-Notvertretungsrecht:Das neue § 1358 BGB bringt erstmals eine gegenseitige Vertretungsbefugnis unter Eheleuten — allerdings sehr eng begrenzt.
Wer sollte eine Vorsorgevollmacht haben?
Die kurze Antwort: jeder volljährige Mensch. Die Fähigkeit, selbst zu entscheiden, kann in jedem Alter verloren gehen — durch einen Verkehrsunfall genauso wie durch eine Krebserkrankung oder einen Schlaganfall. Besonders dringend ist eine Vorsorgevollmacht für:
- Alleinstehende: Ohne enge Angehörige besteht das höchste Risiko, dass ein Berufsbetreuer bestellt wird.
- Unverheiratete Paare: Lebensgefährten haben ohne Vollmacht keinerlei Entscheidungsrecht, auch nicht in medizinischen Fragen.
- Patchworkfamilien: Bei komplexen Familienverhältnissen sollten klare Zuständigkeiten geregelt sein.
- Ältere Menschen: Wer bereits einen Pflegegrad beantragen musste oder pflegebedürftig ist, sollte die Vollmacht unverzüglich regeln.
- Selbstständige und Unternehmer: Ohne Vollmacht kann das Geschäft im Ernstfall stillstehen.
Der weit verbreitete Irrtum: Ehegatten entscheiden füreinander
Viele Ehepaare glauben, sie dürften ohnehin füreinander entscheiden. Das stimmt nur zum Teil. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es das Ehegatten-Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB. Es erlaubt Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, sich in medizinischen Notfällen gegenseitig zu vertreten — aber nur in gesundheitlichen Angelegenheiten und nur für maximal sechs Monate.
Alles andere — Vermögen, Wohnung, Verträge, Behördenpost — ist nicht erfasst. Die Ehe ersetzt also keine Vorsorgevollmacht. Sie verschafft Ihrem Partner lediglich ein sechsmonatiges Zeitfenster im absoluten Notfall.
Auch die oft gehörte Annahme, dass erwachsene Kinder automatisch für die Eltern entscheiden dürfen, ist falsch. Ohne ausdrückliche Bevollmächtigung haben selbst direkte Nachkommen keinen Zugriff auf das Konto, dürfen der Bank nichts anweisen, keine Verträge kündigen und auch keine medizinischen Entscheidungen treffen — außer es handelt sich um eine akute Notlage, in der die mutmaßliche Einwilligung greift.
Eltern, Geschwister und erwachsene Kinder
Auch wer eine große Familie hat, sollte die Zuständigkeiten eindeutig klären. Ohne Vollmacht müssen Angehörige im Ernstfall die gesetzliche Betreuung beantragen — ein langwieriger Prozess, der schnell mehrere Wochen bis Monate dauern kann. In dieser Zeit sind dringende Entscheidungen blockiert: Mietverträge können nicht gekündigt, Pflegeheimplätze nicht beantragt, laufende Kosten nicht beglichen werden.
Welche Bereiche muss die Vollmacht abdecken?
Eine gute Vorsorgevollmacht regelt alle zentralen Lebensbereiche. Reine Bankvollmachten oder Teilvollmachten sind selten ausreichend. Diese vier Bereiche gehören in jede umfassende Vollmacht:
- Gesundheitssorge: Einwilligung in medizinische Behandlungen, Einsicht in Krankenakten, Entscheidung über Operationen, Auswahl des Krankenhauses oder Pflegeheims.
- Vermögenssorge: Bankgeschäfte, Vertragsabschlüsse, Kündigungen, Verwaltung von Versicherungen und Renten.
- Behörden- und Postangelegenheiten:Kontakt zu Behörden, Entgegennahme von Post, Antragstellungen, Sozialleistungen.
- Aufenthaltsbestimmung und Wohnen:Entscheidung über den Wohnort, Wohnungsauflösung, Umzug in ein Pflegeheim, Kündigung oder Neuabschluss eines Mietvertrags.
Freiheitsbeschränkende Maßnahmen brauchen eine Extra-Klausel
Heikel wird es bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen: geschlossene Unterbringung, Fixierung im Bett, Bettgitter oder die Anordnung, bestimmte Medikamente verpflichtend zu geben. Solche Entscheidungen greifen tief in die Grundrechte ein. Damit der Bevollmächtigte sie überhaupt treffen darf, braucht die Vollmacht:
- eine ausdrückliche schriftliche Befugnis zu solchen Maßnahmen,
- die Genehmigung des Betreuungsgerichts im konkreten Einzelfall.
Ohne diese beiden Voraussetzungen ist die Anordnung rechtswidrig — selbst wenn der Bevollmächtigte sonst umfassend handeln darf.
Warum die Bankvollmacht oft zusätzlich nötig ist
In der Theorie deckt eine umfassende Vorsorgevollmacht auch alle Bankgeschäfte ab. In der Praxis akzeptieren viele Banken die allgemeine Vollmacht nur zögerlich und bestehen auf eigenen Formularen. Grund ist eine eigene Prüfpraxis der Geldinstitute: Bank-Mitarbeiter sind darauf geschult, Vollmachten auf formelle Mängel zu prüfen und lehnen im Zweifel ab. Empfehlung: Gehen Sie persönlich zu Ihrer Bank und lassen Sie parallel eine Konto-Vollmacht auf dem hauseigenen Formular ausstellen. So vermeiden Sie, dass der Bevollmächtigte im Ernstfall vor verschlossenen Türen steht — obwohl das Hauptdokument juristisch wasserdicht ist.
Ab Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten — Sie zahlen nichts.
Pflegebox beantragen →
Vorsorgevollmacht Schritt für Schritt erstellen
Die Erstellung ist kein Hexenwerk. Mit einem guten Muster und etwas Ruhe ist das Dokument an einem Nachmittag fertig. Diese Reihenfolge hat sich bewährt:
Schritt 1: Bevollmächtigte Person auswählen
Wählen Sie eine Person aus, der Sie vollständig vertrauen. Sie muss volljährig und geschäftsfähig sein. Mehrere Bevollmächtigte sind möglich — entweder mit Einzelvollmacht (jeder kann allein handeln) oder als gemeinsam handelnde Gruppe. Überlegen Sie: Wer kennt Ihre Wünsche? Wer hat räumliche Nähe? Wer bringt die Zeit auf?
Schritt 2: Umfang festlegen
Entscheiden Sie, welche Bereiche die Vollmacht umfassen soll. Für die meisten Menschen ist eine umfassende Vollmacht sinnvoll, die alle vier Kernbereiche abdeckt. Wer nur einzelne Aufgaben regeln will, kann die Vollmacht auf bestimmte Handlungen beschränken — etwa nur auf die Verwaltung eines Kontos.
Schritt 3: Muster auswählen und ausfüllen
Nutzen Sie eine geprüfte Vorlage. Kostenlose Muster gibt es beim Bundesministerium der Justiz (BMJ). Eine praxisorientierte Anleitung mit Textbausteinen finden Sie in unserem Ratgeber Vorsorgevollmacht Muster 2026. Füllen Sie das Formular gewissenhaft aus — jede handschriftliche Ergänzung sollte eindeutig zuzuordnen sein.
Schritt 4: Ort, Datum und Unterschrift
Die Vollmacht muss von Ihnen eigenhändig unterschrieben werden. Ort und Datum gehören in jedem Fall dazu. Drucktermin und Unterschriftsdatum sollten übereinstimmen. Die Unterschrift des Bevollmächtigten ist rechtlich nicht zwingend, wird aber empfohlen, um die Annahme der Vollmacht zu dokumentieren.
Schritt 5: Bei Bedarf beglaubigen oder beurkunden lassen
Ob Sie zur Betreuungsbehörde oder zum Notar müssen, hängt vom beabsichtigten Einsatzbereich ab. Die Details folgen im nächsten Abschnitt. Faustregel: Für die reine Vorsorge reicht die Schriftform. Sobald Immobilien, größere Kredite oder Unternehmensanteile im Spiel sind, führt kein Weg am Notar vorbei.
Schritt 6: Vollmacht sicher aufbewahren und hinterlegen
Bewahren Sie das Original an einem zugänglichen Ort auf — nicht im Bankschließfach, denn dort kommt der Bevollmächtigte ohne Ihre Vollmacht nicht hin. Zusätzlich sollten Sie die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen.
Schriftform, Beglaubigung oder Beurkundung?
Die Formfrage ist der häufigste Stolperstein. Viele Menschen lassen ihre Vollmacht pauschal notariell beurkunden — und zahlen unnötig Geld. Andere verzichten komplett auf jede Beglaubigung und bekommen im Ernstfall Probleme bei der Bank oder im Grundbuchamt. Die drei Formen im Überblick:
Grundsätzlich gilt: § 167 BGB verlangt für die Erteilung einer Vollmacht keine bestimmte Form. Die reine Schriftform ist deshalb rechtlich ausreichend. Einzige Ausnahmen sind die oben genannten Rechtsgeschäfte, für die das Gesetz ausdrücklich die notarielle Beurkundung vorschreibt. In allen anderen Fällen entscheidet die praktische Akzeptanz durch Dritte — also Banken, Behörden, Krankenhäuser, Pflegeheime — über die sinnvolle Form. Und genau diese Akzeptanz unterscheidet sich von Einrichtung zu Einrichtung.
Einfache Schriftform
Die Vollmacht wird ausgedruckt und eigenhändig unterschrieben. Das ist nach § 167 BGB in den meisten Fällen rechtswirksam. Vorteile: kostenfrei, sofort verfügbar, jederzeit änderbar. Nachteil: Banken, Grundbuchämter und einige Behörden akzeptieren die reine Schriftform oft nicht oder nur mit zusätzlicher Prüfung.
Öffentliche Beglaubigung (Betreuungsbehörde oder Notar)
Die Betreuungsbehörde Ihrer Gemeinde oder ein Notar bestätigen, dass die Unterschrift tatsächlich von Ihnen stammt. Inhaltlich wird die Vollmacht nicht geprüft. Die Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde kostet etwa 10 Euro. Mit der Beglaubigung akzeptieren Banken und die meisten Behörden die Vollmacht problemlos — nur das Grundbuchamt bei Immobilienübertragungen verlangt mehr.
Notarielle Beurkundung
Der Notar prüft die Vollmacht inhaltlich, klärt Sie über die Folgen auf und erstellt ein öffentliches Dokument. Die Beurkundung ist zwingend erforderlich bei:
- Kauf, Verkauf oder Belastung von Immobilien
- Änderungen am Grundbuch
- Aufnahme eines Verbraucherdarlehens
- Übertragung von GmbH-Anteilen
- Handelsregister-Anmeldungen
Die Kosten richten sich nach dem Vermögenswert und liegen bei etwa 10 Euro bei 10.000 Euro Gegenstandswert und bis zu rund 165 Euro bei 500.000 Euro Vermögen. Eine detaillierte Übersicht finden Sie im Artikel Kosten einer Vorsorgevollmacht.
Tipp: Wer ein Eigenheim besitzt, sollte die Vollmacht gleich notariell beurkunden lassen. Sonst muss der Bevollmächtigte im Ernstfall den Umweg über das Betreuungsgericht gehen — genau das, was die Vollmacht eigentlich vermeiden sollte.
Vorsorgevollmacht und gesetzliche Betreuung
Ohne Vorsorgevollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer, sobald ein Erwachsener seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Das kann ein Familienangehöriger sein — muss es aber nicht. In knapp der Hälfte der Fälle werden Berufsbetreuer bestellt, die den Betroffenen nicht persönlich kennen.
Eine wirksame Vorsorgevollmacht verhindert das. § 1814 Absatz 3 BGB regelt ausdrücklich den Vorrang der Vorsorgevollmacht: Wenn eine gültige Vollmacht existiert und der Bevollmächtigte die Angelegenheiten tatsächlich wahrnehmen kann, bestellt das Gericht keinen Betreuer. Das ist die sogenannte Verdrängungswirkung.
Wichtig: Der Bevollmächtigte unterliegt — anders als der gesetzliche Betreuer — keiner gerichtlichen Aufsicht. Er muss keine jährlichen Berichte abgeben und auch keine Rechnung legen. Umso wichtiger ist die Auswahl einer wirklich vertrauenswürdigen Person.
Genau darin liegt das wichtigste Argument für die Vorsorgevollmacht: Sie können selbst bestimmen, wer für Sie entscheidet. Ohne Vollmacht wählt das Betreuungsgericht aus einem Pool von Berufsbetreuern. Das Gericht bemüht sich zwar, familiäre Wünsche zu berücksichtigen — garantiert ist das aber nicht. Kommt es in der Familie zu Streit darüber, wer welche Rolle übernimmt, entscheidet im Zweifel ein Dritter, dem der Betroffene persönlich fremd ist. Hinzu kommt, dass Berufsbetreuer ihre Tätigkeit abrechnen: Die Kosten trägt der Betroffene aus seinem Vermögen, sofern dieses ausreicht. Eine Vorsorgevollmacht spart also nicht nur Zeit und Nerven, sondern im Zweifel auch Geld.
Praktischer Unterschied im Alltag: Wer bereits einen Pflegegrad hat oder in naher Zukunft einen beantragen muss, kommt ohne Vollmacht schnell an seine Grenzen. Ohne klare Zuständigkeit kann selbst die Kommunikation mit der Pflegekasse stocken — von der Antragsbearbeitung bis zur Widerspruch gegen den Pflegegrad-Einreichung. Auch Leistungen wie die Verhinderungspflege oder das Pflegegeld für Angehörige lassen sich dann nur mit gerichtlich bestelltem Betreuer durchsetzen.
Wo Sie Ihre Vollmacht sicher hinterlegen (Vorsorgeregister)
Eine Vorsorgevollmacht nützt nichts, wenn sie im Ernstfall nicht gefunden wird. Die Bundesnotarkammer führt deshalb das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) unter zvr-online.de. Hier können Sie Ihre Vollmacht samt Bevollmächtigtem registrieren lassen — ohne dass der Inhalt hinterlegt wird.
Betreuungsgerichte sind verpflichtet, vor einer Betreuerbestellung das Register abzufragen. Liegt ein Eintrag vor, wird der dort genannte Bevollmächtigte kontaktiert. Die Kosten der Registrierung:
- Grundgebühr:20,50 Euro einmalig
- Zusätzliche Person:2,50 Euro pro weiterer Eintragung
Die Eintragung ist freiwillig, aber dringend empfohlen. Ohne Registrierung besteht das Risiko, dass das Gericht die Existenz der Vollmacht schlicht nicht kennt und doch einen Betreuer bestellt.
Was kommt ins Register — und was nicht
Im Register wird nur das hinterlegt, was Dritte im Ernstfall wissen müssen: der Name des Vollmachtgebers, der Name des Bevollmächtigten, der Umfang der Vollmacht auf einer groben Ebene (etwa: Gesundheit, Vermögen, Aufenthaltsbestimmung). Der genaue Wortlaut der Vollmacht selbst wird nicht übermittelt. Das Originaldokument bleibt in Ihren Händen. Damit ist sichergestellt, dass sensible Informationen nicht unnötig bei einer Behörde liegen.
Zusätzlich zur Eintragung sollten Sie die bevollmächtigte Person informieren und ihr eine Kopie der Vollmacht übergeben. Das klingt banal, wird aber oft vergessen. Eine Vollmacht, von der niemand weiß, ist im Zweifel genauso wirkungslos wie gar keine Vollmacht.
Häufige Fehler bei der Vorsorgevollmacht
Die meisten Vorsorgevollmachten scheitern nicht am Inhalt, sondern an Formfehlern oder unklaren Formulierungen. Diese Fehler kommen besonders oft vor:
- Unvollständige Bereiche: Nur Vermögenssorge geregelt, aber Gesundheit und Wohnen vergessen — im Ernstfall muss dann doch ein Betreuer bestellt werden.
- Keine Klausel für freiheitsbeschränkende Maßnahmen: Ohne ausdrückliche Erwähnung darf der Bevollmächtigte keine geschlossene Unterbringung veranlassen.
- Unleserliche Unterschrift oder fehlendes Datum:Banken verweigern die Anerkennung bei formellen Mängeln.
- Keine Hinterlegung: Die Vollmacht liegt in der Schublade — niemand weiß davon.
- Bankvollmacht vergessen: Viele Banken verlangen zusätzlich eine bankinterne Vollmacht auf ihren eigenen Formularen. Ohne diese ist der Zugriff auf Konten schwierig.
- Kein Ersatzbevollmächtigter: Wer nur eine Person benennt, hat ein Problem, wenn diese selbst erkrankt oder verstirbt.
- Unklare Formulierungen: Begriffe wie "in allen mir möglichen Angelegenheiten" sind zu schwammig. Besser sind konkrete Aufzählungen.
- Keine Kopplung an die Geschäftsunfähigkeit:Manche Vorlagen enthalten die Klausel, dass die Vollmacht erst wirksam wird, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist. In der Praxis führt das dazu, dass Banken und Behörden vor jeder Nutzung einen ärztlichen Nachweis verlangen — was genau das Gegenteil des beabsichtigten Schutzzwecks ist.
- Inkonsistenz zwischen Vollmacht und Patientenverfügung: Wer die Vollmacht und die Patientenverfügung nacheinander auf verschiedenen Vorlagen erstellt, riskiert, dass die beiden Dokumente sich widersprechen. Dann gilt im Zweifel die aktuellere Urkunde — was nicht immer dem gewünschten Ergebnis entspricht.
Wichtig: Eine Vorsorgevollmacht ist kein Dokument, das Sie einmal erstellen und dann vergessen. Prüfen Sie die Vollmacht regelmäßig — mindestens alle drei bis fünf Jahre, nach familiären Veränderungen (Scheidung, Tod des Bevollmächtigten) und nach größeren Vermögensveränderungen.
Kosten und Formen der Vorsorgevollmacht
Wie viel die Vollmacht kostet, hängt ganz davon ab, welche Form Sie wählen und ob Sie die Hinterlegung im Vorsorgeregister mitrechnen. Die Übersicht:
| Form | Kosten | Geeignet für |
|---|---|---|
| Einfache Schriftform | 0 Euro | Grundsatz-Vorsorge ohne Immobilien, keine komplexen Bankgeschäfte |
| Beglaubigung Betreuungsbehörde | ca. 10 Euro | Vorsorge mit Bankgeschäften, Pflegeheim, Verträgen |
| Beglaubigung Notar | ab ca. 20 Euro | Höhere Akzeptanz bei Banken, aber ohne inhaltliche Beratung |
| Notarielle Beurkundung | ca. 10 bis 165 Euro | Zwingend bei Immobilien, GmbH-Anteilen, Verbraucherdarlehen |
| Eintrag Vorsorgeregister | 20,50 Euro Grundgebühr | In jeder Konstellation empfehlenswert |
Eine detaillierte Kostenaufstellung — inklusive Beispielrechnungen nach Vermögenswert — finden Sie im Spezial-Artikel Kosten einer Vorsorgevollmacht. Dort ist auch erklärt, in welchen Fällen die Gemeinde die Beglaubigungsgebühr erlässt.
Häufige Fragen
Muss eine Vorsorgevollmacht notariell beurkundet sein?
Nein, grundsätzlich reicht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Zwingend notariell beurkundet werden muss die Vollmacht nur bei Immobiliengeschäften, Grundbuch-Änderungen, der Aufnahme eines Verbraucherdarlehens, GmbH-Anteilen und Handelsregister-Anmeldungen. Für den klassischen Vorsorgefall ohne Immobilien reicht die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde.
Reicht die Ehe als Vorsorge ohne Vollmacht aus?
Nein. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es zwar das Ehegatten-Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB. Es gilt aber nur für medizinische Notfälle und nur für maximal sechs Monate. Für alle anderen Lebensbereiche und für längere Zeiträume ist eine eigene Vorsorgevollmacht weiterhin notwendig.
Was ist der Unterschied zwischen Beglaubigung und Beurkundung?
Die öffentliche Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde oder einen Notar bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift. Die notarielle Beurkundung umfasst dagegen eine inhaltliche Prüfung und Beratung durch den Notar. Die Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde kostet etwa 10 Euro, die Beurkundung richtet sich nach dem Vermögenswert.
Verhindert eine Vorsorgevollmacht die gesetzliche Betreuung?
Ja. Nach § 1814 Absatz 3 BGB hat eine wirksame Vorsorgevollmacht Vorrang vor einer gesetzlichen Betreuung. Wenn eine gültige Vollmacht vorliegt und die bevollmächtigte Person die Angelegenheiten regeln kann, bestellt das Betreuungsgericht keinen Betreuer.
Wo sollte ich meine Vorsorgevollmacht hinterlegen?
Sinnvoll ist die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (zvr-online.de). Es kostet einmalig 20,50 Euro Grundgebühr plus 2,50 Euro pro zusätzlich eingetragener Person. Betreuungsgerichte prüfen vor einer Betreuerbestellung dort automatisch, ob eine Vollmacht existiert.
Kann ich eine Vorsorgevollmacht wieder widerrufen?
Ja, solange Sie einwilligungsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen. Der Widerruf sollte schriftlich erfolgen und dem Bevollmächtigten zugehen. Außerdem sollten alle ausgehändigten Original-Exemplare zurückgefordert und gegebenenfalls der Eintrag im Vorsorgeregister gelöscht werden.
Zusammenfassung
Eine Vorsorgevollmacht nach § 167 BGB ist das wichtigste Dokument Ihrer persönlichen Vorsorge. Sie bestimmt, wer für Sie entscheidet, wenn Sie es selbst nicht mehr können — und verhindert damit, dass ein fremder Berufsbetreuer bestellt wird. Die Schriftform reicht in den meisten Fällen aus; nur bei Immobilien und größeren Krediten ist die notarielle Beurkundung Pflicht. Wichtig sind die Abdeckung aller vier Lebensbereiche — Gesundheit, Vermögen, Behörden, Wohnen — sowie die Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister.
Wer noch keine Vollmacht hat, sollte heute damit anfangen. Ein geprüftes kostenloses Muster gibt es beim Bundesministerium der Justiz. Ergänzend empfiehlt sich eine Patientenverfügung, die konkrete medizinische Wünsche regelt. Wer unsicher ist, welche Form die richtige ist, kann sich bei der Betreuungsbehörde der Gemeinde oder bei einem Notar beraten lassen.
Quellen und Hinweise
- § 167 BGB — Erteilung der Vollmacht
- §§ 1814 ff. BGB — Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers (Vorrang der Vorsorgevollmacht)
- § 1358 BGB — Ehegatten-Notvertretungsrecht seit 1. Januar 2023
- Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts — in Kraft seit 1. Januar 2023
- Bundesministerium der Justiz — Vorsorge mit Vollmacht und Verfügung
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Alle Angaben wurden im April 2026 recherchiert und geprüft. Rechtsänderungen sind möglich. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
