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Pflegekompass
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Ist die Verhinderungspflege pfändungsfrei?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 03. Mai 2026 um 22:30

Ist die verhinderungspflege Pfändungsfrei?

1 Antwort

Daniel Lepper
Daniel LepperExperte

Pflegefachkraft außerklinische Intensivpflege

Geantwortet vor 9 Std.

Ja. Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sind pfändungsfrei. Sie gelten als zweckgebundene Sozialleistung im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I, die nicht der Pfändung unterliegt — der Betrag soll die Vertretung der Pflegeperson finanzieren und nicht den allgemeinen Lebensunterhalt ersetzen. Das gilt entsprechend auch für Pflegegeld (§ 37 SGB XI) und Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI). Diese Leistungen sind zweckgebunden und damit grundsätzlich unpfändbar. Praktische Hürde ist meist das P-Konto: Wenn die Verhinderungspflege auf ein normales Girokonto fließt, das gepfändet wird, blockiert die Bank zunächst. In dem Fall: 1. Konto in ein P-Konto umwandeln lassen (Anspruch nach § 850k ZPO, kostenfrei). 2. Beim Vollstreckungsgericht oder per Bescheinigung der Pflegekasse die Verhinderungspflege als zweckgebundene, unpfändbare Leistung nachweisen — sie wird dann zusätzlich zum Grundfreibetrag freigegeben. 3. Notfalls Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags. Wichtig: Die Pfändungsfreiheit gilt für die Auszahlung an die pflegebedürftige Person bzw. die Pflegeperson, der die Erstattung zusteht. Sobald der Betrag an eine Ersatzpflegekraft weitergeleitet wurde, ist es bei dieser Person normales Einkommen. Bei konkreten Schwierigkeiten mit Bank oder Gerichtsvollzieher kann sich Tobias aus unserer Pflegerecht-Rubrik die Bescheide ansehen — gerade die Bescheinigung der Pflegekasse für das P-Konto ist oft der entscheidende Hebel.
Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit 15+ Jahren Erfahrung in der Intensiv- und häuslichen Pflege.Zum Profil
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