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Pflegekompass
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Kann ich bei Morbus Crohn einen Pflegegrad beantragen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 19. Mai 2026 um 04:15

Kann man bei Morbus Crohn eine Pflegestufe beantragen?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 1 Tag

Ja, ein Pflegegrad ist bei Morbus Crohn grundsätzlich möglich — entscheidend ist aber nicht die Diagnose, sondern der konkrete Hilfebedarf im Alltag. Die Pflegekasse stuft seit 2017 unabhängig davon ein, ob eine Erkrankung körperlich, chronisch oder psychisch ist (§ 14 SGB XI). Geprüft wird, wie selbstständig du im Alltag bist. Bei Morbus Crohn fließen typischerweise diese Punkte in die Begutachtung ein: - Selbstversorgung (Modul 4, 40 % Gewichtung): häufige Toilettengänge, Hilfe bei Körperpflege nach Stuhlgang, Probleme bei der Nahrungsaufnahme, Gewichtsverlust - Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen (Modul 5, 20 %): Medikamenteneinnahme, Injektionen (z. B. Biologika), regelmäßige Arztbesuche, Stoma-Versorgung falls vorhanden - Mobilität (Modul 1): Einschränkungen bei akuten Schüben, Schwäche, Erschöpfung - Psychische Problemlagen (Modul 3): bei begleitender Depression, Ängsten oder sozialem Rückzug durch die Erkrankung Damit ein Pflegegrad zustande kommt, müssen mindestens 12,5 Punkte erreicht werden (Pflegegrad 1). Pflegegrad 2 beginnt bei 27 Punkten. So gehst du vor: 1. Formloser Antrag bei deiner Pflegekasse (Telefon, Brief oder Online genügt, § 33 SGB XI). Der Tag der Antragstellung zählt für die rückwirkende Zahlung. 2. Pflegetagebuch über zwei bis vier Wochen führen — gerade bei schubweisem Verlauf wichtig, weil ein Gutachter sonst nur den Status an einem ruhigen Tag sieht. 3. Arztberichte sammeln: Gastroenterologe, Hausarzt, Befunde zu Schubhäufigkeit, Medikation, Begleiterkrankungen. 4. Beim MD-Termin den schlechtesten realistischen Tag schildern, nicht den besten. Auch nächtliche Toilettengänge, Inkontinenz-Episoden und Erschöpfung gehören dazu. Eine wichtige Hürde in der Praxis: Bei jüngeren Crohn-Patienten ohne sichtbare körperliche Behinderung wird der Hilfebedarf oft unterschätzt. Wenn der erste Bescheid ablehnt oder zu niedrig ausfällt, ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang (§ 84 SGG) der richtige Weg — die Erfolgsquote bei begründeten Widersprüchen liegt erfahrungsgemäß hoch. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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