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Vorsorgevollmacht und Immobilie — reicht die Anwaltsvollmacht oder muss zum Notar?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 19. Mai 2026 um 04:15

was nützt mir denn eine vollmacht vom achso tollen anwalt, wenn ich wegen § 29 GBO angeschmiert bin, sobald ein grundstück betroffen ist? geht zum notar leude!

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 1 Tag

Der Einwand ist sachlich richtig und wichtig. Für Eintragungen ins Grundbuch verlangt § 29 GBO eine Erklärung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form. Eine rein privatschriftliche Vollmacht — auch wenn ein Anwalt sie aufgesetzt hat — reicht dafür nicht. Sobald die bevollmächtigte Person eine Immobilie verkaufen, belasten (Grundschuld) oder etwa eine Auflassung erklären soll, braucht es die notarielle Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht (§ 40 BeurkG, § 29 GBO). Die Praxis-Konsequenz für Vorsorgevollmachten in Pflegekontexten: Wenn überhaupt die Möglichkeit besteht, dass später ein Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft werden muss — etwa um Heimkosten zu finanzieren oder weil der Pflegebedürftige selbst das nicht mehr regeln kann — sollte die Vollmacht zumindest mit notariell beglaubigter Unterschrift erstellt werden. Das kostet beim Notar nur eine geringe Gebühr (i.d.R. zweistelliger Bereich, abhängig vom Geschäftswert nach GNotKG), ist aber im Ernstfall der Unterschied zwischen handlungsfähig und blockiert. Zwei Varianten beim Notar: - Unterschriftsbeglaubigung: Notar bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift. Günstig, reicht für § 29 GBO bei Grundstücksgeschäften. - Notarielle Beurkundung: Notar erstellt und beurkundet den gesamten Inhalt. Pflicht z. B. wenn die Vollmacht selbst schon ein konkretes Grundstücksgeschäft enthält (§ 311b BGB) oder wenn sie zum Aufnehmen von Darlehen ermächtigen soll, die mit einer Grundschuld besichert werden. Eine reine Betreuungsverfügung ersetzt das übrigens auch nicht — sie greift erst, wenn ein Betreuungsgericht aktiv wird, und ist gerade keine Vollmacht. Wer die Vollmacht zusätzlich beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert (rund 20 €), stellt sicher, dass Betreuungsgerichte sie im Bedarfsfall auch finden. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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