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Pflegekompass
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Wie oft im Jahr muss man Verhinderungspflege beantragen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 20. Mai 2026 um 04:15

Wie oft im Jahr muss man Verhinderungspflege beantragen?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 16 Std.

Es gibt keine feste Anzahl an Anträgen pro Jahr. Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist ein Jahresbudget von 3.539 € (gemeinsam mit der Kurzzeitpflege, § 42a SGB XI) und maximal 42 Tage pro Kalenderjahr. Wie oft du dieses Budget abrufst, entscheidest du selbst. In der Praxis gibt es zwei übliche Wege: - Einzelabrechnung: Du reichst nach jedem Einsatz der Ersatzpflegeperson eine Abrechnung mit Beleg/Quittung ein. Das passt gut bei stundenweiser Verhinderungspflege durch wechselnde Personen. - Sammelabrechnung: Du sammelst die Einsätze über mehrere Monate oder das ganze Jahr und reichst sie gebündelt ein. Das ist zulässig und reduziert den Verwaltungsaufwand. Wichtig sind nicht die Anträge, sondern die Frist für die Belege. Seit dem 01.01.2026 müssen Nachweise bis zum Ende des Folgejahres eingereicht werden (vorher galten vier Jahre). Verhinderungspflege aus 2022, 2023 und 2024 ist seit 01.01.2026 verfallen — wer da noch Belege liegen hat, sollte sie jetzt einreichen, solange das überhaupt noch möglich ist. Einmaliger Erstantrag: Bei der allerersten Verhinderungspflege musst du der Pflegekasse formlos mitteilen, dass du Verhinderungspflege in Anspruch nehmen willst. Manche Kassen schicken dann einen einfachen Formularbogen, andere reichen sich mit der eingereichten Rechnung plus kurzem Anschreiben zufrieden. Danach läuft alles über die laufenden Abrechnungen — kein erneuter „Grundantrag" pro Jahr nötig. Praktischer Tipp: Frag bei deiner Pflegekasse einmal das Abrechnungsformular für Verhinderungspflege an (häufig auch online im Versicherten-Portal). Damit hast du eine Vorlage, die du für jeden Einsatz wiederverwenden kannst — Name der Ersatzpflegeperson, Datum, Stundenzahl, ausgezahlter Betrag, Unterschrift beider Seiten. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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