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Pflegekompass
SelbstfürsorgeEingereichte Frage
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Wird der Entlastungsbetrag von 131 Euro auf die Verhinderungspflege angerechnet?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 02. Mai 2026 um 07:16

Wir die Haushaltshilfe von 131 Euro von dem Entlasungsgeld für die Verhinderungspflege abgezogen oder ist das ein seperate Hilfe ? LG Heike

1 Antwort

Daniel Lepper
Daniel LepperExperte

Pflegefachkraft außerklinische Intensivpflege

Geantwortet vor 1 Std.

Hallo Heike, das sind zwei komplett getrennte Töpfe, da wird nichts gegeneinander aufgerechnet. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: 131 Euro pro Monat ab Pflegegrad 1, zweckgebunden für anerkannte Anbieter (z. B. Haushaltshilfe über einen zugelassenen Dienst, Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung). Nicht verbrauchtes Geld kann angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI: eigenes Jahresbudget von 3.539 Euro (gemeinsam mit der Kurzzeitpflege), maximal 6 Wochen pro Jahr. Greift, wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist – Urlaub, Krankheit, Auszeit. Was du wissen solltest: - Beide Leistungen können parallel im selben Monat genutzt werden. - Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet. - Bei der Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (bis 2. Grad) gilt die Begrenzung auf das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes pro Jahr – Fahrtkosten und Verdienstausfall können zusätzlich abgerechnet werden. - Seit 01.01.2026 müssen Belege bis Ende des Folgejahres bei der Pflegekasse eingereicht werden, sonst verfallen sie. Wenn die Haushaltshilfe also über einen nach Landesrecht anerkannten Dienst läuft, kannst du sie über die 131 Euro abrechnen – und die Verhinderungspflege bleibt davon unberührt für den Vertretungsfall. Bei Detailfragen zur Anerkennung des Anbieters in deinem Bundesland hilft die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI weiter, die Voraussetzungen unterscheiden sich regional.
Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit 15+ Jahren Erfahrung in der Intensiv- und häuslichen Pflege.Zum Profil
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