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Pflegekompass
SelbstfürsorgeEingereichte Frage
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Verhinderungspflege durch mehrere Personen abwechselnd – geht das?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 02. Mai 2026 um 07:16

Können mehrere Personen zur Verhinderungspflege eingesetzt werden, also z. B. Jetzt die Tante des Pflegebedürftigen und in einem Monat eine Bekannte?

1 Antwort

Daniel Lepper
Daniel LepperExperte

Pflegefachkraft außerklinische Intensivpflege

Geantwortet vor 1 Std.

TITEL: Verhinderungspflege: Können mehrere Ersatzpersonen abwechselnd einspringen? ANTWORT: Ja, das geht problemlos. Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist nicht an eine einzige Ersatzperson gebunden. Du kannst innerhalb des Jahres beliebig viele verschiedene Personen einsetzen, nacheinander oder auch parallel, solange das Gesamtbudget von 3.539 Euro (gemeinsam mit der Kurzzeitpflege) und die Höchstdauer von 6 Wochen pro Kalenderjahr nicht überschritten werden. Wichtig sind die unterschiedlichen Erstattungsregeln je nach Beziehung zum Pflegebedürftigen: - Tante: Eine Tante ist verwandtschaftlich im 3. Grad, fällt also nicht automatisch unter die enge Angehörigen-Definition (bis 2. Grad). Damit greift die 1,5-fach-Begrenzung nur dann, wenn sie mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Tut sie das nicht, kann sie wie eine externe Kraft abrechnen. - Bekannte (nicht verwandt, kein Haushaltsmitglied): keine 1,5-fach-Begrenzung, hier kann bis zum vollen Budget ein marktüblicher Stunden- oder Tagessatz angesetzt werden. - Falls die Tante doch im selben Haushalt lebt: Erstattung gedeckelt auf das 1,5-fache des Pflegegeldes pro Jahr (PG 3 z. B. 898,50 Euro). Nachweisbare Fahrtkosten und Verdienstausfall kommen zusätzlich obendrauf, bis das Gesamtbudget erreicht ist. Praktisch rechnest du jede Vertretung einzeln bei der Pflegekasse ab, mit Quittung über den gezahlten Betrag und Angabe des Zeitraums. Die Kasse zieht die Beträge vom gemeinsamen Jahresbudget ab. Achtung bei der Frist: Seit 01.01.2026 müssen Belege bis Ende des Folgejahres eingereicht sein, sonst verfällt der Anspruch. Wie genau der Status der Tante eingestuft wird (Haushaltszugehörigkeit ja/nein), klärst du am besten vorab kurz mit der Pflegekasse oder über die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Das vermeidet Streit bei der späteren Erstattung. Bei juristischen Detailfragen kann auch Tobias aus unserer Pflegerecht-Sprechstunde weiterhelfen.
Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit 15+ Jahren Erfahrung in der Intensiv- und häuslichen Pflege.Zum Profil
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