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Verhinderungspflege in Schweden — ist das eine Sachleistung?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 11. Mai 2026 um 04:15

Ist die Verhinderungspflege eine Sachleistung? Die Krankenkasse möchte die Verhinderungspflege nicht genehmigen, weil meine Freundin auch im Ausland ( Schweden) lebt und sie behaupten es wäre eine Sachleistung und diese wären nicht im Ausland erbracht. Genauso sieht es mit dem Entlastungsbeitrag aus. Laut Krankenkasse

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Tagen

TITEL: Verhinderungspflege Sachleistung oder Geldleistung — gilt sie auch im EU-Ausland? ANTWORT: Die Pflegekasse hat rechtlich zunächst recht: Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist formal eine Sachleistung in Form einer Kostenerstattung — keine Geldleistung. Geldleistung im SGB XI ist nur das Pflegegeld nach § 37. Auch der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist zweckgebundene Sachleistung. Die Einordnung selbst ist also nicht falsch. Die Ablehnung ist damit aber nicht automatisch korrekt, weil Schweden EU-Mitglied ist. Hier greift die EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit: - Geldleistungen (Pflegegeld) werden in jeden EU-Staat exportiert — gesichert seit dem EuGH-Urteil Molenaar (C-160/96). - Sachleistungen werden grundsätzlich nach dem Recht des Wohnsitzstaates erbracht. - Bei Pflegeleistungen ist die Abgrenzung in der Praxis nicht so eindeutig, wie die Kassen es darstellen. Es gibt mehrere Konstellationen, in denen auch Erstattungen für im Ausland organisierte Ersatzpflege durchgesetzt werden konnten. Für die Beurteilung ist entscheidend, wer wo lebt: 1. Pflegebedürftiger lebt in Deutschland, nur die Ersatzpflegekraft kommt aus Schweden bzw. die Pflege findet in Deutschland statt → Verhinderungspflege muss bewilligt werden, der Wohnsitz der Pflegekraft ist irrelevant. 2. Pflegebedürftiger lebt dauerhaft in Schweden, ist aber in Deutschland pflegeversichert → komplexer, hier greift das Sachleistungs-Argument teilweise, aber nicht vollständig. 3. Pflegebedürftiger ist nur vorübergehend in Schweden (Urlaub, Besuch) → Verhinderungspflege während dieser Zeit ist erstattungsfähig. Mein Vorschlag: Lege Widerspruch innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids ein (§ 84 SGG). Begründung: Schweden als EU-Staat unterliegt der VO 883/2004; eine pauschale Ablehnung mit dem Sachleistungs-Argument greift zu kurz. Schildere die Konstellation genau — wer lebt wo, wo wird gepflegt. Weil das Thema EU-Recht berührt und die Kassen hier oft schematisch ablehnen, lohnt zusätzlich eine Beratung beim Pflegestützpunkt oder eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — die haben Erfahrung mit grenzüberschreitenden Fällen. Klagen vor dem Sozialgericht sind kostenfrei (§ 87 SGG). Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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