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Pflegekompass
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Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bei betreutem Wohnen in Tschechien möglich?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 08. Mai 2026 um 16:15

Hab Dank für das tolle Video. Wie kann ich die Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege abschöpfen, wenn der Pflegefall in einer Einrichtung des betreuten Wohnen z.B. in Tschechien wohnt?

1 Antwort

Daniel Lepper
Daniel LepperExperte

Pflegefachkraft außerklinische Intensivpflege

Geantwortet vor 11 Std.

Das ist ein Sonderfall mit zwei getrennten Baustellen. Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist innerhalb der EU exportierbar, also auch nach Tschechien. Wenn die Person dort in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebt (also nicht in einer vollstationären Pflegeeinrichtung), gilt sie weiterhin als häuslich gepflegt. Damit bleibt der Pflegegeld-Anspruch grundsätzlich erhalten. Bei Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) wird es deutlich schwieriger: - Beides sind Sachleistungen, die an Leistungserbringer gebunden sind. Bei Verhinderungspflege durch eine Privatperson (Nachbar, Bekannte) ist die Erstattung auch im EU-Ausland denkbar, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind: Vertretung der bisherigen Pflegeperson, Quittungen, Tätigkeitsnachweis. Hier hilft, dass keine Zulassung nach § 72 SGB XI nötig ist. - Wird Verhinderungspflege durch einen ambulanten Dienst erbracht, muss dieser nach deutschem Recht zugelassen sein. Tschechische Dienste erfüllen das in der Regel nicht. - Kurzzeitpflege setzt eine zugelassene stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI voraus. Tschechische Einrichtungen haben diese Zulassung praktisch nie. Erstattung scheitert daran fast immer. Praktischer Weg: Wer die bisherige Pflegeperson (Angehöriger, Bekannter) vertritt und privat einspringt, kann Verhinderungspflege beantragen. Die Pflegekasse braucht dafür Belege und sollte vor dem Einsatz schriftlich die Erstattung bestätigen. Für die rechtliche Detailprüfung im konkreten Fall meldet sich am besten Tobias aus der Pflegerecht-Redaktion, oder die zuständige Pflegekasse gibt schriftlich Auskunft, was sie konkret anerkennt.
Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit 15+ Jahren Erfahrung in der Intensiv- und häuslichen Pflege.Zum Profil
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