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Vorsorgevollmacht — wem sollte ich sie am besten erteilen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 18. Mai 2026 um 04:15

Wer ist die beste Person, der man eine Vollmacht erteilen kann? Ihre bevollmächtigte Person sollte jemand sein, dem Sie uneingeschränkt vertrauen . Sie muss zuverlässig und finanziell verantwortungsbewusst sein und Ihre Wünsche verstehen. Häufige Kandidaten sind beispielsweise: Ehepartner/in: Diese Person ist oft am besten mit Ihren Finanzen und Werten vertraut.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Tagen

TITEL: Vorsorgevollmacht — wem sollte ich sie erteilen? ANTWORT: Die rechtliche Antwort ist kurz: Bevollmächtigen kannst du jede volljährige, geschäftsfähige Person deines Vertrauens. Es gibt keine gesetzliche Rangfolge, keinen Pflicht-Kandidaten — auch nicht den Ehepartner. Das Notvertretungsrecht für Ehegatten nach § 1358 BGB greift nur in akuten Gesundheitskrisen und nur für maximal 6 Monate, ersetzt also keine Vorsorgevollmacht. In der Praxis bewähren sich Personen, die drei Eigenschaften kombinieren: - Vertrauen: Du musst sicher sein, dass die Person in deinem Sinne entscheidet, auch wenn es unbequem wird (Heimunterbringung, Kontoverfügungen, lebensverlängernde Maßnahmen). - Erreichbarkeit: Räumliche Nähe oder zumindest schnelle Reaktionsfähigkeit. Eine Bevollmächtigte in Australien hilft im Krankenhausalltag wenig. - Belastbarkeit: Die Aufgabe ist anstrengend — emotional, organisatorisch, oft über Jahre. Typische Konstellationen: - Ehepartner: meist die naheliegende Wahl, aber bei ähnlichem Alter solltest du eine Ersatzperson benennen, falls dein Partner selbst pflegebedürftig wird. - Erwachsenes Kind: häufig praktikabel. Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, kläre vorher offen, wer es übernimmt — das vermeidet Streit später. - Geschwister oder enge Freunde: sinnvoll bei Kinderlosen oder wenn die Kinder ungeeignet sind. Zur Ausgestaltung drei Hinweise, die in der Praxis oft schiefgehen: - Bei zwei Bevollmächtigten "nur gemeinsam" — Vorsicht, das blockiert sich im Alltag. Besser: jede Person einzeln vertretungsberechtigt, mit klarer interner Absprache. - Für medizinische Entscheidungen und freiheitsentziehende Maßnahmen müssen diese Punkte ausdrücklich in der Vollmacht stehen (§ 1829 BGB). - Beglaubigung beim Betreuungsgericht oder Notar ist sinnvoll, für Grundstücksgeschäfte sogar zwingend notariell. Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (knapp 20 € einmalig) sorgt dafür, dass Gerichte und Ärzte die Vollmacht im Ernstfall finden. Wenn niemand im Umfeld passt: Eine Betreuungsverfügung nach § 1816 BGB ist die Alternative. Darin schlägst du dem Gericht eine Person vor, die im Bedarfsfall zum gesetzlichen Betreuer bestellt werden soll — Kontrolle durch das Gericht inklusive. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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