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Pflegekompass
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Wie oft darf ich wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 18. Mai 2026 um 04:15

Wie oft darf man wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen?

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 2 Tagen

Den Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI gibt es nicht pauschal einmalig, sondern pro Maßnahme — bis zu 4.180 Euro je Einzelmaßnahme. Eine feste Obergrenze, wie oft du beantragen darfst, steht nicht im Gesetz. Entscheidend ist der Begriff der Maßnahme. Was als eine Maßnahme gilt, definiert die Pflegekasse so: ein abgegrenztes Vorhaben mit einem konkreten Ziel, zum Beispiel "barrierefreies Bad" oder "Treppenlift im Treppenhaus". Mehrere Umbauten, die zeitlich und sachlich zusammengehören, werden zu einer Maßnahme zusammengefasst — also einmal 4.180 Euro, auch wenn drei Gewerke daran arbeiten. Ein neuer Antrag ist möglich, wenn sich die Pflegesituation wesentlich ändert. Typische Anlässe sind: - Verschlechterung des Gesundheitszustands (z. B. neuer Pflegegrad, Rollstuhlpflicht nach Schlaganfall) - Umzug in eine andere Wohnung - neu auftretende Pflegebedarfe, die mit dem bisherigen Umbau nicht abgedeckt sind Beispiel aus der Praxis: 2022 wurde die Dusche bodengleich gemacht (4.180 Euro Zuschuss). 2026 wird die pflegebedürftige Person rollstuhlpflichtig, Türen müssen verbreitert und eine Rampe gebaut werden — das ist eine neue, eigenständige Maßnahme und damit erneut bis 4.180 Euro bezuschussbar. Drei Punkte, die du unbedingt beachten musst: 1. Antrag IMMER vor Auftragsvergabe stellen. Wer den Handwerker schon beauftragt hat, bekommt nichts erstattet. 2. Begründung an die Pflegesituation knüpfen — also nicht "wir möchten modernisieren", sondern "die Pflege zu Hause wird durch die Maßnahme ermöglicht/erleichtert". 3. Pflegegrad ab 1 reicht aus, der Zuschuss steht ab PG 1 zur Verfügung. In einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft mit mehreren Pflegebedürftigen erhöht sich die Förderung auf bis zu 16.720 Euro pro Maßnahme (§ 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI). Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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