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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Wofür kann ich den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat einsetzen?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 21. Mai 2026 um 04:15

Was kann ich mit dem Entlastungsbetrag von 125 € machen? Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, er ist zweckgebunden. Dieses Geld kann eingesetzt werden, um pflegende Angehörige zu entlasten oder stundenweise eine zusätzliche Unterstützung oder ein Freizeitangebot in Anspruch zu nehmen.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 8 Std.

Zur Einordnung vorab: Der Entlastungsbetrag liegt seit dem 01.01.2025 bei 131 € pro Monat, nicht mehr bei 125 € (§ 45b SGB XI). Er steht jedem mit Pflegegrad 1 bis 5 zu, ist zweckgebunden und wird gegen Belege erstattet — nicht ausgezahlt wie das Pflegegeld. Verwenden lässt er sich für vier Kategorien von Leistungen: - Tages- oder Nachtpflege (§ 41 SGB XI), der Entlastungsbetrag kann den Eigenanteil dort abdecken - Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI), z. B. wenn pflegende Angehörige selbst krank werden - Leistungen ambulanter Pflegedienste — bei Pflegegrad 2 bis 5 allerdings nur für Betreuung und hauswirtschaftliche Hilfe, nicht für die Grundpflege (bei PG 1 ist auch Grundpflege erstattungsfähig) - Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht: Betreuungsgruppen für Demenzerkrankte, stundenweise Einzelbetreuung, Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen über anerkannte Anbieter, Fahrdienste zu Arztterminen Wichtig: Der Anbieter muss nach dem Landesrecht des jeweiligen Bundeslandes anerkannt sein. Die Nachbarin, die einkauft, oder die private Putzhilfe ohne Anerkennung kannst du nicht abrechnen. Eine Liste der anerkannten Anbieter führt die Pflegekasse oder die jeweilige Landesbehörde (z. B. in NRW das MAGS, in Bayern das LfP). Zur Praxis: Du schließt mit dem Anbieter einen Vertrag und reichst die Rechnungen monatlich oder gesammelt bei deiner Pflegekasse ein. Viele Anbieter rechnen auch direkt mit der Kasse ab, wenn du eine Abtretungserklärung unterschreibst — dann musst du nichts vorstrecken. Nicht verbrauchte Beträge verfallen nicht sofort: Sie können bis zum 30.06. des Folgejahres angespart und nachträglich genutzt werden. Das heißt: Reste aus 2025 lassen sich noch bis Mitte 2026 abrufen, ab dem 01.07.2026 verfallen sie. Wenn unklar ist, welche Anbieter in deinem Landkreis anerkannt sind, hilft ein kurzer Anruf bei der Pflegekasse oder beim örtlichen Pflegestützpunkt.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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