Kurzantwort:Den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich können Sie für folgende Leistungen einsetzen (§ 45b SGB XI):
- Tagespflege / Nachtpflege: Eigenanteil für teilstationäre Betreuung
- Kurzzeitpflege: Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung
- Ambulante Pflegedienste: Hauswirtschaftliche Versorgung (nicht körperbezogene Pflege bei PG 2-5)
- Anerkannte Alltagsbegleiter: Spaziergänge, Vorlesen, Arztbegleitung
- Haushaltshilfe: Putzen, Einkaufen, Kochen (nur anerkannte Anbieter)
- Betreuungsgruppen: Gruppenangebote besonders für Menschen mit Demenz
131 Euro im Monat — das klingt nach wenig. Aber richtig eingesetzt, können Sie damit einmal pro Woche eine Haushaltshilfe bezahlen, regelmäßig eine Betreuungsgruppe besuchen oder den Eigenanteil an der Tagespflege senken. Das Problem: Viele Pflegebedürftige wissen gar nicht, wofür sie den Entlastungsbetrag einsetzen dürfen — und lassen das Geld verfallen.
Dieser Ratgeber zeigt Ihnen alle erlaubten Verwendungszwecke im Detail, gibt praktische Beispiele und erklärt, was nicht geht.
Wofür darf man den Entlastungsbetrag verwenden?
Der Entlastungsbetrag darf ausschließlich für Angebote verwendet werden, die nach Landesrecht anerkannt sind (§ 45a SGB XI). Die konkreten Einsatzmöglichkeiten sind in § 45b SGB XI geregelt.
| Verwendungszweck | Beispiele | Anbieter |
|---|---|---|
| Tagespflege / Nachtpflege | Eigenanteil Unterkunft & Verpflegung | Zugelassene Tagespflege-Einrichtungen |
| Kurzzeitpflege | Eigenanteil ergänzend zum Budget | Zugelassene Kurzzeitpflege-Einrichtungen |
| Ambulante Pflegedienste | Hauswirtschaft, pflegerische Betreuung | Zugelassene Pflegedienste |
| Alltagsbegleitung | Spaziergänge, Vorlesen, Arztbegleitung | Nach Landesrecht anerkannte Einzelpersonen oder Dienste |
| Haushaltshilfe | Putzen, Einkaufen, Kochen, Wäsche | Nach Landesrecht anerkannte Anbieter |
| Betreuungsgruppen | Gruppenangebote, Demenz-Cafés | Anerkannte Betreuungsgruppen |
Tagespflege und Nachtpflege
Die Tagespflege ist eine teilstationäre Betreuung: Ihr Angehöriger verbringt den Tag in einer Einrichtung und kommt abends nach Hause. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Kosten nach § 41 SGB XI. Für Unterkunft und Verpflegung fällt ein Eigenanteil an — und genau dafür können Sie den Entlastungsbetrag einsetzen.
Gleiches gilt für die Nachtpflege, die vor allem bei Pflegebedürftigen mit nächtlicher Unruhe oder Weglauftendenz sinnvoll ist.
Tipp: Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zum Tagespflege-Budget gezahlt. Er kürzt weder das Pflegegeld noch die Pflegesachleistungen. Sie können alle drei Leistungen gleichzeitig beziehen.
Eigenanteil bei der Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege deckt die pflegebedingten Kosten ab. Für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen Sie selbst aufkommen. Diese Eigenanteile können Sie mit dem Entlastungsbetrag bezahlen.
Wenn Sie den Entlastungsbetrag über mehrere Monate ansparen, können Sie so einen erheblichen Teil der Eigenkosten bei der Kurzzeitpflege abdecken.
Hauswirtschaftliche Versorgung durch ambulante Dienste
Ab Pflegegrad 2 können Sie den Entlastungsbetrag für hauswirtschaftliche Leistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes nutzen. Dazu gehören:
- Wohnungsreinigung und Aufräumen
- Wäsche waschen und bügeln
- Einkaufen und Mahlzeiten zubereiten
- Geschirr spülen und Küche aufräumen
Wichtig für Pflegegrad 1:Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Pflegesachleistungen. Dafür darf der Entlastungsbetrag ausnahmsweise auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden (§ 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI).
Anerkannte Alltagsbegleiter
Alltagsbegleiter unterstützen Pflegebedürftige bei Tätigkeiten, die über die reine Pflege hinausgehen. Das Ziel: Teilhabe am Alltag erhalten und soziale Isolation verhindern.
Typische Leistungen von Alltagsbegleitern:
- Spaziergänge und Bewegung an der frischen Luft
- Vorlesen und Gesellschaft leisten
- Begleitung zum Arzt oder zu Behörden
- Gemeinsames Kochen oder Backen
- Unterstützung bei Hobbys und Freizeitaktivitäten
- Erinnerungspflege bei Demenz
Tipp: Alltagsbegleiter müssen nach Landesrecht anerkannt sein. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesland. Manche Länder erlauben auch Einzelpersonen mit Qualifizierungskurs, andere nur zugelassene Dienste. Ihre Pflegekasse oder der Pflegestützpunkt hat eine aktuelle Liste.
Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag
Eine der häufigsten Verwendungen: Eine regelmäßige Haushaltshilfe, die beim Putzen, Einkaufen und Kochen unterstützt. Aber Vorsicht — nicht jede Haushaltshilfe wird von der Pflegekasse akzeptiert.
Was wird anerkannt?
- Haushaltshilfe über einen zugelassenen ambulanten Dienst
- Haushaltshilfe über einen nach Landesrecht anerkannten Anbieter (z. B. Sozialstation, Wohlfahrtsverband)
- In manchen Bundesländern: Einzelpersonen mit Qualifizierungsnachweis und Landesanerkennung
Was wird NICHT anerkannt?
- Privat engagierte Putzfrauen ohne Anerkennung nach Landesrecht
- Familienangehörige im selben Haushalt
- Nachbarschaftshilfe ohne formelle Anerkennung
Praxisbeispiel:Bei einem Stundensatz von 25 Euro bekommen Sie für 131 Euro monatlich gut 5 Stunden Haushaltshilfe — also etwas mehr als eine Stunde pro Woche. Wenn Sie den Betrag drei Monate ansparen, reicht es für eine intensivere Unterstützung, z. B. bei einem Großputz.
Betreuungsgruppen und Gruppenangebote
Betreuungsgruppen richten sich vor allem an Menschen mit Demenz. In kleinen Gruppen werden Aktivitäten wie Singen, Gedächtnistraining oder gemeinsames Kochen angeboten. Die Betreuung erfolgt durch geschultes Personal.
Auch andere Gruppenangebote sind möglich, solange der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist — zum Beispiel:
- Demenz-Cafés
- Bewegungsgruppen für Senioren
- Kreativ-Workshops in Begegnungsstätten
Wofür darf der Entlastungsbetrag NICHT verwendet werden?
Die Zweckbindung des Entlastungsbetrags ist gesetzlich klar geregelt. Folgende Verwendungen sind ausgeschlossen:
- Aufstockung des Pflegegeldes: Der Betrag kann nicht als zusätzliches Pflegegeld ausgezahlt werden
- Private Helfer ohne Anerkennung: Wer keine Zulassung nach Landesrecht hat, wird nicht erstattet
- Pflegehilfsmittel: Dafür gibt es den separaten Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 Euro/Monat nach § 40 SGB XI)
- Medizinische Behandlungen: Arztbesuche, Medikamente, Therapien
- Wohnumfeldanpassungen:Dafür gibt es einen eigenen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro
- Stationäre Pflege: Im Pflegeheim entfällt der Anspruch
Unterschiede nach Bundesland
Die Anerkennung von Entlastungsangeboten ist Ländersache. Das bedeutet: Was in Bayern anerkannt ist, muss in Niedersachsen nicht gelten. Die wichtigsten Unterschiede betreffen:
- Einzelpersonen als Anbieter: Manche Bundesländer erlauben Einzelpersonen mit Qualifizierungskurs, andere nur zugelassene Dienste
- Nachbarschaftshilfe: In einigen Ländern gibt es vereinfachte Anerkennungsverfahren für Nachbarschaftshelfer
- Mahlzeitendienste: „Essen auf Rädern" wird nicht überall als Entlastungsangebot anerkannt
Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse oder beim zuständigen Pflegestützpunkt nach der aktuellen Liste anerkannter Anbieter in Ihrem Bundesland.
Praktische Tipps: So holen Sie das Maximum heraus
Tipp 1: Ansparen für größere Leistungen
Sie müssen den Entlastungsbetrag nicht jeden Monat komplett nutzen. Sparen Sie mehrere Monate an und setzen Sie den gesammelten Betrag für eine größere Leistung ein — zum Beispiel einen Monat Tagespflege oder einen Intensiv-Putzservice. Details zum Ansparen finden Sie im Ratgeber Entlastungsbetrag 2026.
Tipp 2: Abtretungserklärung nutzen
Mit einer Abtretungserklärung rechnet der Anbieter direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie müssen nicht in Vorleistung gehen und keine Rechnungen einreichen. Das spart Aufwand und verhindert, dass Sie Fristen verpassen.
Tipp 3: Kombination mit anderen Leistungen
Der Entlastungsbetrag lässt sich mit Pflegegeld, Kombinationsleistung, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren. Er wird nie angerechnet, sondern kommt immer obendrauf.
Tipp 4: Fristen beachten
Nicht abgerufene Beträge aus dem Vorjahr verfallen am 30. Juni. Prüfen Sie spätestens im Mai, ob noch Restguthaben vorhanden ist, und nutzen Sie es rechtzeitig.
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag einsetzen
Kann man den Entlastungsbetrag für eine Putzfrau nutzen?
Ja, aber nur wenn die Haushaltshilfe über einen nach Landesrecht anerkannten Anbieter erbracht wird. Eine privat engagierte Putzfrau ohne Anerkennung wird von der Pflegekasse nicht erstattet. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach zugelassenen Diensten in Ihrer Region.
Kann ich den Entlastungsbetrag für Essen auf Rädern nutzen?
In einigen Bundesländern ja, sofern der Mahlzeitendienst nach Landesrecht als Entlastungsangebot anerkannt ist. Die Regelungen unterscheiden sich. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach.
Kann ich den Entlastungsbetrag für Pflegehilfsmittel nutzen?
Nein. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gibt es einen eigenen Anspruch von 42 Euro monatlich nach § 40 SGB XI. Der Entlastungsbetrag ist davon getrennt.
Was passiert, wenn ich den Entlastungsbetrag nicht nutze?
Nicht abgerufene Beträge werden automatisch angespart. Sie können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Danach verfallen sie. Pro Kalenderjahr stehen maximal 1.572 Euro zur Verfügung (12 × 131 Euro).
Wie finde ich anerkannte Anbieter?
Ihre Pflegekasse führt eine Liste zugelassener Anbieter. Alternativ helfen Pflegestützpunkte oder unsere Expertensuche. Achten Sie darauf, dass der Anbieter eine Anerkennung nach Landesrecht vorweisen kann.
Zusammenfassung
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich kann für Tagespflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste, Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen und Betreuungsgruppen eingesetzt werden. Voraussetzung: Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein. Nicht erlaubt sind private Helfer ohne Anerkennung, Pflegehilfsmittel und medizinische Behandlungen.
Nutzen Sie die 131 Euro gezielt — und lassen Sie keinen Euro verfallen. Ihre kostenlose Pflegebox kommt zusätzlich dazu und bringt Ihnen jeden Monat Pflegehilfsmittel im Wert von 42 Euro direkt nach Hause.
Quellen und Hinweise
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
- § 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege
- Bundesministerium für Gesundheit – Entlastungsbetrag
- Verbraucherzentrale – Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige
Alle Angaben wurden im April 2026 recherchiert und geprüft. Rechtsänderungen sind möglich. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
