Kurzantwort:Die Kosten für einen Hausnotruf können nach § 35a Absatz 2 EStG zu 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden — als haushaltsnahe Dienstleistung. Der Höchstbetrag liegt bei 4.000 Euro pro Jahr (entspricht 20.000 Euro Kosten-Höchstgrenze). Grundlage ist das BFH-Urteil VI R 18/14vom 3. September 2015. Voraussetzung: Rechnung + Überweisung. Barzahlung gilt nicht.
- 20 % der Kosten direkt von der Steuer abziehbar.
- Maximal 4.000 € pro Jahr.
- Kosten-Höchstgrenze:20.000 €/Jahr.
- Pflicht: Rechnung + Überweisung. Bar zählt nicht.
- Rechtsgrundlage:§ 35a Abs. 2 EStG, BFH-Urteil VI R 18/14.
Pflege ist teuer — und das deutsche Steuerrecht honoriert das an mehreren Stellen. Beim Hausnotruf greift die wohl bekannteste Regelung: § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen. Sie wurde 2003 eingeführt und 2015 vom Bundesfinanzhof ausdrücklich auf Hausnotruf-Verträge ausgedehnt. Seitdem ist die Rechtslage eindeutig — und doch wissen viele Pflegende und Angehörige nicht davon.
Wir erklären, was § 35a EStG genau ist, wie die Berechnung funktioniert, welche Belege Sie aufheben müssen und welche typischen Stolperfallen es gibt.
Was sagt § 35a EStG zum Hausnotruf?
§ 35a Einkommensteuergesetz regelt die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Genauer: Aufwendungen, die in einem privaten Haushalt anfallen und von einem externen Dienstleister erbracht werden. Klassische Beispiele sind: Reinigungsdienst, Gartenpflege, Pflegedienst, Schornsteinfeger, Kinderbetreuung — und eben der Hausnotruf.
Der maßgebliche Absatz lautet (sinngemäß): „Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.“
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil VI R 18/14 vom 3. September 2015 explizit entschieden: Auch ein Hausnotruf-System fällt unter haushaltsnahe Dienstleistungen. Begründung: Die Notruf-Zentrale wird zwar nicht im Haushalt tätig, der „Erfolg“ der Dienstleistung tritt aber im Haushalt des Steuerpflichtigen ein.
Wichtig: Die Rechtsprechung gilt für den klassischen Hausnotruf mit Notrufzentrale. Wer nur ein Mobilfunk-Notruf-Gerät ohne Service-Anteil kauft (reine Hardware), kann den reinen Hardware-Kauf nicht absetzen — nur den Service-Anteil pro Monat.
Wie hoch ist die Steuerersparnis wirklich?
Die 20-Prozent-Regelung ist mathematisch einfach: Sie addieren Ihre Hausnotruf-Kosten für das Jahr und multiplizieren mit 0,20. Das Ergebnis wird direkt von Ihrer zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen — nicht vom zu versteuernden Einkommen, sondern direkt von der Steuer. Das ist deutlich attraktiver.

| Hausnotruf-Kosten | Jahr (12 Monate) | 20 % Steuerermäßigung | Steuerersparnis | Konstellation |
|---|---|---|---|---|
| 4,50 €/Monat | 54 € | 10,80 € | ~10,80 € | Eigenanteil mit Kassen-Zuschuss |
| 30 €/Monat | 360 € | 72 € | ~72 € | Volle Selbstzahlung |
| 45 €/Monat | 540 € | 108 € | ~108 € | Mobilnotruf + Service |
| 120 €/Monat | 1.440 € | 288 € | ~288 € | Premium + Pflegedienst-Bestandteil |
| 1.667 €/Monat | 20.000 € | 4.000 € | 4.000 € | Max-Höchstgrenze |
Beispiele Stand 2026. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom individuellen Steuersatz ab — bei § 35a EStG wird die Ermäßigung direkt von der zu zahlenden Steuer abgezogen, nicht vom Einkommen.
Welche Kosten sind absetzbar — welche nicht?
Die wichtigste Stolperfalle: Sie dürfen nur den Anteil absetzen, den Sie selbst getragen haben. Der Anteil, den die Pflegekasse oder eine andere Stelle übernommen hat, gilt nicht als Ihre Aufwendung — und damit nicht als abzugsfähig.
Absetzbar sind:
- Monatliche Grundgebühr (Eigenanteil nach Kassen-Zuschuss)
- Anschlussgebühr (Eigenanteil)
- Sturzsensor-Aufpreis (in voller Höhe, nicht bezuschusst)
- Schlüsselhinterlegung extra (Eigenanteil)
- Tageskontakt-Service (Eigenanteil)
- Mobilnotruf mit GPS (in voller Höhe)
- Service-Anteil bei Notrufuhren
NICHT absetzbar sind:
- Pflegekassen-Anteil von 25,50 €/Monat — das ist nicht Ihre Aufwendung, sondern eine Sachleistung.
- Hardware-Kauf ohne Service — wer ein Gerät einmalig kauft und keinen Service-Vertrag hat, kann das nicht absetzen.
- Barzahlungen— bei § 35a EStG ist die Überweisung Pflicht. Bar quittierte Beträge sind nicht abzugsfähig.
- Pflegeheim-Aufenthalt— wer im Heim wohnt, hat keinen eigenen Haushalt im Sinne von § 35a EStG. Hausnotruf-Kosten im Pflegeheim sind nicht abzugsfähig.
- Doppelt geltend gemacht— wer einen Teil bereits als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend macht, kann denselben Teil nicht zusätzlich nach § 35a EStG abziehen.
Wie tragen Sie den Hausnotruf in die Steuererklärung ein?
In der Einkommensteuererklärung benötigen Sie die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Sie gehört zu den Anlagen, die jeder Steuerpflichtige bei Bedarf ausfüllen kann.
- Anlage öffnen. In ELSTER unter „Anlagen“ → „Haushaltsnahe Aufwendungen“. In Steuerprogrammen (WISO, Tax, smartsteuer) gibt es einen eigenen Bereich „Haushaltsnahe Dienstleistungen“.
- Zeile „Haushaltsnahe Dienstleistungen“. Hier tragen Sie die Gesamtsumme Ihrer Hausnotruf-Kosten ein, die Sie selbst getragen haben (Eigenanteil nach Kassen-Zuschuss).
- Berechnen lassen. Das Finanzamt rechnet automatisch 20 Prozent aus und zieht den Betrag von Ihrer zu zahlenden Steuer ab — bis zur Höchstgrenze von 4.000 € pro Jahr.
- Belege bereithalten. Sie müssen Rechnung und Überweisungsbeleg nicht standardmäßig einreichen — das Finanzamt kann sie aber jederzeit nachfordern. Aufbewahrungsfrist 10 Jahre (bis dahin kann das Finanzamt prüfen).
Was sind die rechtlichen Pflicht-Voraussetzungen?
§ 35a EStG ist nicht großzügig — wer eine der drei Pflicht-Voraussetzungen nicht erfüllt, bekommt die Ermäßigung nicht.
- Ordentliche Rechnung. Vom Hausnotruf-Anbieter, mit Datum, Leistungsbeschreibung („Hausnotruf-Service Zeitraum X bis Y“), Betrag und Empfänger-Daten. Quittungen oder Belege ohne Rechnungs-Charakter genügen nicht.
- Überweisung der Beträge. Die Zahlung muss bargeldlos erfolgt sein — per Überweisung, Lastschrift oder Online-Banking. Wer den Hausnotruf-Anbieter bar bezahlt (was extrem selten ist), darf nichts absetzen.
- Eigener Haushalt. Die Dienstleistung muss in Ihrem eigenen Haushalt erbracht werden — also dort, wo Sie tatsächlich wohnen. Wer im Pflegeheim wohnt, hat keinen eigenen Haushalt mehr.
Worauf bei der Rechnung achten?
Die häufigste Ablehnungs-Begründung der Finanzämter: die Rechnung erfüllt nicht die formalen Anforderungen. Was muss drauf?
- Vollständige Anbieter-Daten: Name, Anschrift, Umsatzsteuer-ID des Hausnotruf-Anbieters.
- Ihre Daten: Name und Adresse des Rechnungs-Empfängers. Wichtig: Wer den Hausnotruf der Eltern zahlt, muss als Rechnungs-Empfänger eingetragen sein — sonst kann er es nicht in seiner Steuererklärung absetzen.
- Leistungszeitraum:z. B. „Januar 2026 bis Dezember 2026“ oder „Anschluss Hausnotruf am 12. Mai 2026“.
- Leistungsbeschreibung: „Hausnotruf-Service inkl. 24/7-Notrufzentrale, monatliche Grundgebühr“. Sehr detailliert muss es nicht sein, aber erkennbar als haushaltsnahe Dienstleistung.
- Aufteilung Service / Material: Wenn die Rechnung Hardware-Käufe enthält, sollten diese separat aufgeführt sein — die Hardware ist nicht abzugsfähig, der Service-Anteil schon.
- Rechnungsbetrag und Zahlungsweg: Beträge müssen ausgewiesen sein, idealerweise mit „Überweisung auf Konto …“ als Zahlungsanweisung. Bei Bankeinzug genügt der Lastschrift-Hinweis.
Was, wenn das Finanzamt nachfragt oder ablehnt?
Wenn das Finanzamt die Steuerermäßigung nicht anerkennt oder Belege nachfordert, bleiben Sie ruhig und gehen die drei Standard-Punkte durch:
- Beleg-Pflicht. Innerhalb von 4 Wochen (typisch im Anfrage-Schreiben benannt) Rechnung und Überweisungsbeleg schicken. Per E-Mail oder Post — klar referenziert mit Steuernummer und Bescheid-Datum.
- Begründung bei Ablehnung. Wenn das Finanzamt trotz vorgelegter Belege ablehnt, kommt ein Steuerbescheid mit Ablehnungs-Grund. Häufiger Grund: „Hausnotruf zählt nicht zu haushaltsnahen Dienstleistungen“ — in diesem Fall verweisen Sie auf das BFH-Urteil VI R 18/14.
- Einspruch. Gegen jeden Steuerbescheid haben Sie einen Monat Zeit für den Einspruch. Schriftlich, formlos, mit Bezug zum BFH-Urteil. Die meisten Einsprüche werden anerkannt, weil die Rechtsprechung eindeutig ist.
Hinweis: Bei steuerlich komplexen Fragen (mehrere Pflegebedürftige, Sonderfälle wie Pflegeheim- Wechsel, Pflegegeld-Anteile) empfehlen wir die Beratung durch eine Lohnsteuerhilfe oder einen Steuerberater. Der Spar-Effekt rechtfertigt das Honorar oft mehrfach.
Kombination mit anderen Steuer-Möglichkeiten
§ 35a EStG ist nicht der einzige Steuer-Vorteil bei Pflege. Diese drei Wege gibt es — Vorsicht: nicht alle dürfen gleichzeitig in Anspruch genommen werden für dieselben Beträge.
- § 33 EStG — Außergewöhnliche Belastung. Pflegekosten über der zumutbaren Belastung absetzbar. Greift bei hohen Pflegekosten — überschreibt § 35a EStG für denselben Betrag.
- § 33b EStG — Pflege-Pauschbetrag. 1.800 € Pauschale für Pflegende, die selbst pflegen. Auch hier: keine Doppel-Absetzung möglich.
- Pflege-Pauschbetrag des Pflegebedürftigen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 können Pflegebedürftige selbst Pauschbeträge (600 € bis 1.800 €) als Behinderten- Pauschbetrag geltend machen.
Vergleichbare Steuer-Themen bei Pflegehilfsmitteln finden Sie im Ratgeber zum Treppenlift von der Steuer absetzen — auch hier gilt der 20-%-Abzug nach § 35a EStG für den Service-Anteil.
Häufige Fragen zur Steuer-Absetzbarkeit
Wie hoch ist der Steuerbonus bei Hausnotruf?
20 Prozent der nachgewiesenen Kosten — maximal 4.000 Euro pro Jahr. Bei 30 Euro Monatsbeitrag = 360 Euro pro Jahr ergibt das 72 Euro Steuerersparnis pro Jahr.
Brauche ich einen Pflegegrad für die Steuer-Absetzung?
Nein. § 35a EStG ist unabhängig vom Pflegegrad — auch wer keinen Pflegegrad hat und den Hausnotruf voll selbst bezahlt, kann 20 Prozent absetzen. Die Kassen-Zuschuss- Voraussetzung gilt nur für die Pflegekasse.
Kann ich den Hausnotruf rückwirkend absetzen?
Ja, mit der Steuererklärung des jeweiligen Jahres. Wer den Hausnotruf seit Januar hat, setzt ihn in der Steuererklärung für das laufende Jahr ab (Abgabefrist meist im Folgejahr). Eine nachträgliche Änderung früherer Bescheide ist innerhalb der Festsetzungs-Verjährung (typisch 4 Jahre) möglich.
Was, wenn ich den Hausnotruf für Mutter/Vater bezahle?
Wenn die Rechnung auf Ihren Namen läuft und Sie den Betrag von Ihrem Konto überweisen, dürfen Sie es in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Die Eltern können denselben Betrag dann nicht zusätzlich absetzen — Doppel-Absetzung ausgeschlossen.
Ist die Pflegebox auch nach § 35a EStG absetzbar?
Nein. Die Pflegebox wird vollständig von der Pflegekasse übernommen (bis 42 €/Monat) und ist keine Aufwendung des Steuerpflichtigen. Wer keinen Pflegegrad hat und Verbrauchsmittel selbst kauft, kann sie nicht nach § 35a EStG absetzen — Verbrauchsmittel sind keine haushaltsnahe Dienstleistung, sondern Ware. Details im Ratgeber zum Pflegebox-Inhalt.
Wo gibt es das BFH-Urteil zum Hausnotruf?
Aktenzeichen: BFH VI R 18/14, Urteil vom 3. September 2015. Volltext auf bundesfinanzhof.de und auf bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen kostenfrei abrufbar.
Zusammenfassung
Wer Hausnotruf-Kosten trägt, sollte sie immer in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. 20 % direkter Steuerabzug ist eine der attraktivsten Pflege-Steuerermäßigungen überhaupt — rechtlich klar geregelt, einfach zu beantragen, unkompliziert. Voraussetzung: ordentliche Rechnung, Überweisung, eigener Haushalt.
Wer die Pflegekasse parallel beansprucht, darf nur den Eigenanteil absetzen — den Kassen-Anteil von 25,50 € nicht. Mehr Steuer-Vorteile rund um Pflegekosten: Treppenlift Steuer, Pflegekassen-Zuschuss und Pillar Hausnotruf 2026.
Quellen und Hinweise
- § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) — Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
- BFH-Urteil VI R 18/14 vom 3. September 2015 — Hausnotruf als haushaltsnahe Dienstleistung
- § 33 EStG — Außergewöhnliche Belastungen
- § 33b EStG — Pflege-Pauschbetrag
- § 35a EStG Gesetzestext
- Bundesfinanzhof — Volltext-Datenbank für VI R 18/14
Alle Angaben wurden im Mai 2026 fachlich geprüft. Steuerrechtliche Sachverhalte können im Einzelfall abweichen — dieser Artikel ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung durch einen Steuerberater, eine Lohnsteuerhilfe oder einen Fachanwalt für Steuerrecht.
