Kurzantwort: Die Pflegekasse muss Ihnen nach Antragseingang innerhalb von 25 Arbeitstagen einen schriftlichen Bescheid zustellen (§ 18c Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) ist Teil dieser Frist. Überschreitet die Kasse die Frist, haben Sie Anspruch auf 70 Euro Entschädigung pro angefangener Woche Verzugnach § 18c Abs. 5 SGB XI — eine Genehmigungsfiktion wie im SGB V gibt es nicht. Bei Krankenhaus, Reha oder Pflegezeit gelten andere, deutlich kürzere Fristen — siehe unten.
Zwischen Antrag und Bescheid liegt eine Zeit, die viele Familien als nervenaufreibend erleben. Die Pflege läuft, die Kosten laufen, aber die Antwort der Pflegekasse lässt auf sich warten. Wurde der MD-Termin schon angesetzt? Ist das Gutachten fertig? Wann kommt endlich der Bescheid?
Die gute Nachricht: Die Fristen sind gesetzlich klar geregelt. Die schlechte: Kaum jemand kennt sie genau — und genau darauf verlassen sich manche Pflegekassen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie lange die Begutachtung wirklich dauern darf, wann verkürzte Fristen gelten, und wie Sie bei Verzug bares Geld zurückfordern.
Wie lange dauert die MDK-Begutachtung bis zum Bescheid?
Die zentrale Vorschrift steht in § 18c Abs. 1 Satz 1 SGB XI: Die Pflegekasse hat über den Antrag auf Leistungen spätestens innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags schriftlich zu entscheiden. Diese Frist umfasst den gesamten Ablauf: Antrag, Beauftragung des Medizinischen Dienstes, Begutachtung, Erstellung des Gutachtens, Entscheidung der Pflegekasse und Zustellung des Bescheids.
Wichtig zur Zählweise: Arbeitstage sind Werktage Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage. Samstage, Sonntage und Feiertage bleiben außen vor. 25 Arbeitstage entsprechen also etwa fünf Kalenderwochen — bei Feiertagen entsprechend länger.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags bei der Pflegekasse. Nicht mit dem Datum, das Sie auf den Antrag schreiben. Deshalb: Antrag immer per Einwurf-Einschreiben schicken oder persönlich abgeben und Eingangsbestätigung verlangen. Das ist Ihr späterer Beweis.
Seit 2020 heißt der MDK offiziell Medizinischer Dienst (MD). Beide Bezeichnungen werden aber noch parallel verwendet — in Bescheiden, auf Webseiten und im Sprachgebrauch. Inhaltlich ist das gleiche gemeint.
Fristen je nach Situation
Neben der regulären 25-Arbeitstage-Frist kennt das Gesetz drei Sonderfälle mit verkürzten Fristen. Die folgende Tabelle zeigt, welche Frist in Ihrer Situation gilt:
| Situation | Gesetzesgrundlage | Frist Begutachtung | Frist Bescheid | Anmerkung |
|---|---|---|---|---|
| Regulärer Antrag (zu Hause) | § 18c Abs. 1 SGB XI | Teil der Gesamtfrist | 25 Arbeitstage | Gesamtprozess |
| Krankenhaus / Reha / Hospiz | § 18a Abs. 5 SGB XI | ≤ 5 Arbeitstage | Unverzüglich nach Begutachtung | Auch ambulante Palliativversorgung |
| Häusliche Pflegezeit (§ 3 PflegeZG / FPfZG) | § 18a Abs. 6 SGB XI | ≤ 10 Arbeitstage | Unverzüglich nach Begutachtung | Bei akutem Pflegebedarf |
| Familienpflegezeit | § 18a Abs. 6 SGB XI | ≤ 10 Arbeitstage | Unverzüglich nach Begutachtung | Analog zur Pflegezeit |
| Verzug (Frist überschritten) | § 18c Abs. 5 SGB XI | — | — | 70 € pro angefangener Woche Entschädigung |
Die Sonderfristen in § 18a Abs. 5 und 6 beziehen sich ausdrücklich auf die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Der Bescheid der Pflegekasse muss in diesen Fällen unverzüglich — also ohne schuldhafte Verzögerung — nach Eingang des Gutachtens folgen.
Krankenhaus, Reha und Pflegezeit — wann es schneller geht
Im Krankenhaus, Reha oder Hospiz: 5 Arbeitstage
Wenn sich die pflegebedürftige Person bei Antragstellung im Krankenhaus, in einer stationären Reha, im Hospiz oder in der ambulanten Palliativversorgung befindet, muss die Begutachtung nach § 18a Abs. 5 SGB XI innerhalb von fünf Arbeitstagen erfolgen. Der Hintergrund: Die Weichen für die Nachsorge müssen schnell gestellt werden, damit die Entlassung nicht an Formalitäten scheitert.
Konkretes Szenario: Ihre Mutter liegt nach einem Schlaganfall im Krankenhaus. Der Sozialdienst stellt gemeinsam mit Ihnen am Montag den Antrag auf Pflegegrad. Bis spätestens Montag der Folgewoche muss der MD die Begutachtung durchgeführt haben. Der Bescheid folgt unverzüglich, damit die Rückkehr nach Hause oder der Übergang in eine Einrichtung geplant werden kann.
Häusliche Pflegezeit und Familienpflegezeit: 10 Arbeitstage
Wenn Sie als Angehörige:r eine Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder eine Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Anspruch nehmen wollen, gilt nach § 18a Abs. 6 SGB XI eine Begutachtungsfrist von höchstens zehn Arbeitstagen. Voraussetzung: Die Pflegebedürftigkeit der nahen Person muss für die Freistellung beim Arbeitgeber nachgewiesen werden.
Konkretes Szenario:Ihr Vater wird plötzlich pflegebedürftig. Sie beantragen kurzfristige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG und gleichzeitig den Pflegegrad. Der MD hat zehn Arbeitstage Zeit, die Begutachtung durchzuführen — damit Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber zügig den Nachweis erbringen können.
Wichtig: Die Kurzfristen gelten für die Begutachtung
Die fünf bzw. zehn Arbeitstage beziehen sich ausdrücklich auf den Termin beim Medizinischen Dienst. Der schriftliche Bescheid muss anschließend unverzüglich folgen — das bedeutet nach herrschender Rechtsauffassung ohne schuldhafte Verzögerung, in der Praxis meist innerhalb weniger Arbeitstage nach Eingang des Gutachtens bei der Pflegekasse.
70 € pro Woche Verzug — so rechnen Sie Ihren Anspruch aus
§ 18c Abs. 5 SGB XI ordnet eine pauschale Entschädigung an: Für jede angefangene Woche Verzug zahlt die Pflegekasse 70 Euro an die antragstellende Person. Der Anspruch entsteht automatisch, sobald die 25-Arbeitstage-Frist überschritten ist.
Zwei Ausnahmen nennt das Gesetz:
- Die Pflegekasse hat den Verzug nicht zu vertreten — zum Beispiel, weil Sie einen Begutachtungstermin mehrfach abgesagt haben.
- Die antragstellende Person ist bereits vollstationär versorgtund hat mindestens Pflegegrad 2 — in diesem Fall entfällt der Anspruch.
Rechenbeispiele:
- 2 Wochen Verzug(z. B. Bescheid kommt 35 statt 25 Arbeitstage nach Antrag): 2 × 70 € = 140 €
- 4 Wochen Verzug (Bescheid kommt nach rund neun Wochen): 4 × 70 € = 280 €
- 8 Wochen Verzug (Bescheid kommt nach rund 13 Wochen): 8 × 70 € = 560 €
Jede angefangeneWoche zählt voll. Sind nach der Frist 8 Tage vergangen, sind das zwei angefangene Wochen und damit 140 Euro.
Die Entschädigung ist pauschal — Sie müssen weder einen konkreten Schaden nachweisen noch begründen, warum Sie entschädigt werden wollen. Es genügt, dass die Frist überschritten wurde und keiner der beiden Ausnahmetatbestände greift. Lesen Sie mehr zur Antragstellung und Fristen in unserem Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Fristüberschreitung — 5 Schritte zur Entschädigung
Wenn die Pflegekasse die Frist überschritten hat, gehen Sie in folgender Reihenfolge vor:
- Antragsdatum prüfen. Suchen Sie die Eingangsbestätigung der Pflegekasse oder den Einwurf-Einschreiben-Beleg heraus. Das Eingangsdatum ist Ihr Stichtag — nicht das Datum auf dem Antrag, nicht der Tag der Absendung.
- 25 Arbeitstage abzählen. Zählen Sie ab dem Eingangstag 25 Werktage (Montag bis Freitag ohne Feiertage). Das Ergebnis ist das späteste Datum, an dem der Bescheid bei Ihnen eingehen muss. Ab dem nächsten Tag beginnt die erste angefangene Woche Verzug.
- Schriftliche Nachfrage mit Fristsetzung. Schreiben Sie der Pflegekasse per Einschreiben und setzen Sie eine Nachfrist von 14 Tagen. Verweisen Sie auf § 18c Abs. 1 SGB XI und fordern Sie eine Stellungnahme zum Bearbeitungsstand.
- Entschädigung nach § 18c Abs. 5 SGB XI einfordern. Fordern Sie 70 Euro pro angefangener Woche Verzug. Nennen Sie die betroffenen Wochen konkret mit Datum und rechnen Sie die Gesamtsumme vor. Die Kasse muss zahlen, wenn keine der Ausnahmen greift.
- Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. Liegt auch nach sechs Monaten kein Bescheid vor, erheben Sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht. Die Klage ist kostenfrei, zwingt die Pflegekasse zur Entscheidung und kann zusätzlich Amtshaftungsansprüche auslösen.
Praxistipp:Formulieren Sie die Nachfrage sachlich. Beispiel: „Mein Antrag auf Pflegegrad ist am [Datum] bei Ihnen eingegangen. Bis heute liegt mir kein Bescheid vor. Nach § 18c Abs. 1 SGB XI beträgt die Entscheidungsfrist 25 Arbeitstage. Ich bitte Sie, mir bis zum [Datum + 14 Tage] den Bescheid zuzustellen. Gleichzeitig weise ich auf meinen Anspruch auf Entschädigung nach § 18c Abs. 5 SGB XI hin."
Vom Gutachten bis zum Bescheid — die zweite Wartezeit
Viele Familien verwechseln zwei Ereignisse: den Termin beim Medizinischen Dienst und den Bescheid der Pflegekasse. Das sind zwei getrennte Schritte — und zwischen beiden liegt meist noch einmal Wartezeit.
Wer entscheidet? Nicht der Medizinische Dienst, sondern die Pflegekasse. Der MD erstellt lediglich ein Gutachten mit einer Empfehlung zum Pflegegrad. Die Pflegekasse ist an diese Empfehlung nicht gebunden — in der Praxis folgt sie ihr aber fast immer. Der formale Bescheid wird von der Pflegekasse erstellt und verschickt.
Wie lange dauert es typischerweise? Zwischen dem MD-Termin und dem schriftlichen Bescheid vergehen in der Regel ein bis drei Wochen. Der Gutachter hat nach dem Termin einige Tage Zeit, das Gutachten fertigzustellen, danach läuft die Akte intern bei der Pflegekasse durch. Wichtig: Beide Zeiträume zusammen müssen innerhalb der 25 Arbeitstage liegen.
Wenn Sie den MD-Termin hatten und ungeduldig warten: Rufen Sie bei der Pflegekasse an und fragen Sie nach dem Eingang des Gutachtens. Das setzt oft Bewegung in die Sache. Noch mehr Kontext, wie Sie Ihren Pflegegrad richtig einschätzen, finden Sie in unserem Pflegegrad-Rechner und in der Pflegegrad-Tabelle 2026. Falls Sie den Bescheid für falsch halten: Unser Leitfaden zum Pflegegrad-Widerspruch erklärt den Weg Schritt für Schritt.
Häufige Fragen
Was bedeutet „25 Arbeitstage“ bei der MDK-Begutachtung genau?
Arbeitstage sind Werktage von Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage. Samstage, Sonntage und Feiertage werden nicht mitgezählt. 25 Arbeitstage entsprechen in der Regel etwa fünf Kalenderwochen. Rechtsgrundlage ist § 18c Abs. 1 Satz 1 SGB XI.
Zählt das Datum des MD-Gutachtens oder das Datum der Antragstellung?
Entscheidend ist der Eingang des Antrags bei der Pflegekasse. Ab diesem Tag läuft die Frist von 25 Arbeitstagen bis zum schriftlichen Bescheid. Das Datum des MD-Gutachtens ist für die Fristberechnung nicht maßgeblich — die Pflegekasse muss innerhalb der Frist entschieden und zugestellt haben, unabhängig davon, wann der Gutachter gearbeitet hat.
Gibt es eine Genehmigungsfiktion wie bei der Krankenversicherung?
Nein. Im SGB XI existiert keine Genehmigungsfiktion. Anders als § 13 Abs. 3a SGB V in der Krankenversicherung führt ein Fristversäumnis der Pflegekasse nicht automatisch zur Genehmigung des Antrags. Stattdessen sieht § 18c Abs. 5 SGB XI eine pauschale Entschädigung von 70 Euro pro angefangener Woche Verzug vor. Der Antrag selbst muss weiterhin inhaltlich beschieden werden.
Was tun bei 6 Monaten ohne Bescheid?
Nach sechs Monaten ohne sachlichen Grund können Sie Untätigkeitsklage nach § 88 SGGbeim Sozialgericht erheben. Die Klage ist kostenfrei und zwingt die Pflegekasse zu einer Entscheidung. Parallel können Sie die Entschädigung nach § 18c Abs. 5 SGB XI für jede Woche Verzug einfordern — bei 6 Monaten Verzug entspricht das etwa 17 Wochen × 70 € = rund 1.190 €.
Kann ich die Entschädigung rückwirkend fordern?
Ja. Der Anspruch entsteht automatisch, sobald die Frist von 25 Arbeitstagen überschritten ist. Sie können die Summe auch nach Erhalt des Bescheids schriftlich bei der Pflegekasse einfordern. Der Anspruch verjährt nach vier Jahren (§ 45 SGB I). Praxis: Einen schriftlichen Antrag mit Eingangsdatum, Bescheiddatum und Wochen-Berechnung an die Pflegekasse schicken.
Gilt die 25-Arbeitstage-Frist auch im Widerspruchsverfahren?
Nein. § 18c Abs. 1 SGB XI gilt nur für den Erstantrag und den Höherstufungsantrag. Für Widersprüche gibt es im SGB XI keine feste Frist, aber nach drei Monaten ohne Entscheidung ist eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG möglich. Details finden Sie im Pflegegrad-Widerspruch-Leitfaden.
Zusammenfassung
Die Pflegekasse hat nach § 18c Abs. 1 SGB XI regulär 25 Arbeitstage Zeit für den Bescheid. In Sonderfällen — Krankenhaus, Reha, Hospiz, Pflegezeit — gelten deutlich kürzere Fristen von fünf oder zehn Arbeitstagen. Überschreitet die Kasse die Frist, haben Sie einen Anspruch auf 70 Euro Entschädigung pro angefangener Woche Verzugnach § 18c Abs. 5 SGB XI.
Eine Genehmigungsfiktion wie in der Krankenversicherung gibt es in der Pflege nicht — der Antrag muss also weiterhin inhaltlich beschieden werden. Die 5-Schritte-Eskalation (Antragsdatum, Frist, Nachfrage, Entschädigung, Untätigkeitsklage) gibt Ihnen klare Handlungsschritte, wenn die Kasse schläft. Wer das Verfahren kennt, spart Zeit und Nerven — und bekommt bei Verzug bares Geld zurück.
Hintergrund zur Antragstellung: Pflegegrad beantragen. Nach Bewilligung läuft das Pflegegeld — rückwirkend ab Antragseingang: Pflegegeld rückwirkend und Pflegegeld beantragen.
Quellen
- § 18c Abs. 1 SGB XI — 25-Arbeitstage-Frist für Bescheid der Pflegekasse
- § 18c Abs. 5 SGB XI — 70 Euro Entschädigung pro angefangener Woche Verzug
- § 18a Abs. 5 SGB XI — 5-Arbeitstage-Frist bei Krankenhaus, Reha, Hospiz, ambulanter Palliativversorgung
- § 18a Abs. 6 SGB XI — 10-Arbeitstage-Frist bei häuslicher Pflegezeit und Familienpflegezeit
- § 88 SGG — Untätigkeitsklage beim Sozialgericht
- § 45 SGB I — Verjährung sozialrechtlicher Ansprüche (4 Jahre)
- § 18c SGB XI — Gesetzestext (gesetze-im-internet.de)
- § 18a SGB XI — Gesetzestext (sozialgesetzbuch-sgb.de)
- Medizinischer Dienst — offizielle Website
Alle Angaben wurden im April 2026 recherchiert und geprüft. Rechtsänderungen sind möglich. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
