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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Bekomme ich im Betreuten Wohnen weiterhin Pflegegeld?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 12. Juni 2026 um 04:15

Wenn pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad in einem Betreuten Wohnen leben, erhalten sie die gleichen Pflegeleistungen wie Menschen die zu Hause gepflegt werden. Das bedeutet, dass Sie alle Leistungen der Pflegekasse erhalten, wie zum Beispiel: Pflegegeld (abhängig vom Pflegegrad)

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 9 Std.

Ja, im Betreuten Wohnen bleibt der Anspruch auf Pflegegeld vollständig erhalten. Rechtlich gilt diese Wohnform als häusliche Pflege, nicht als stationäre Versorgung — und damit greifen alle Leistungen der häuslichen Pflege nach SGB XI. Konkret bedeutet das bei vorliegendem Pflegegrad: - Pflegegeld nach § 37 SGB XI, wenn Angehörige oder Bekannte die Pflege übernehmen (PG 2: 347 €, PG 3: 599 €, PG 4: 800 €, PG 5: 990 €) - Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI, wenn ein ambulanter Pflegedienst kommt - Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI, wenn beides parallel läuft - Entlastungsbetrag 131 €/Monat (§ 45b SGB XI) ab Pflegegrad 1 - Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus dem gemeinsamen Budget von 3.539 €/Jahr (§ 42a SGB XI) - Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 42 €/Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI) - Hausnotruf-Zuschuss bis 25,50 €/Monat (§ 40 Abs. 1 SGB XI) — gerade im Betreuten Wohnen sehr relevant - Wohnumfeld-Zuschuss bis 4.180 € pro Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI), z. B. für die bodengleiche Dusche in der Wohnung Wichtig zur Abgrenzung: Die Grundpauschale, die du an den Träger des Betreuten Wohnens zahlst (Hausnotruf, Concierge, Notrufbereitschaft, gelegentliche Beratung), wird nicht von der Pflegekasse übernommen. Sie ist Bestandteil deines Mietvertrags und privat zu tragen. Pflegeleistungen im engeren Sinn werden über die genannten SGB-XI-Leistungen abgerechnet — entweder als Pflegegeld an dich, oder als Sachleistung an einen frei wählbaren Pflegedienst. Erst beim Umzug in ein vollstationäres Pflegeheim ändert sich das Modell: Dann entfällt das Pflegegeld und es greifen stattdessen die einrichtungseinheitlichen Eigenanteile nach § 43 SGB XI samt Leistungszuschlag. Diese Auskunft ersetzt keine individuelle Beratung im konkreten Einzelfall.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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