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Pflegekompass
RechtlichesEingereichte Frage
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Wie hoch ist der Beitrag zur Pflegeversicherung 2026?

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Pflegekompass-LeserEingereichte Frage

Gefragt 12. Juni 2026 um 04:15

Januar 2025 wurde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte angehoben auf 3,6 Prozent. Der Beitragssatz für gesetzlich Versicherte wird vom Bruttobetrag des Arbeitsentgelts oder der Rente – jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung erhoben.

1 Antwort

Tobias Grundmann
Tobias GrundmannExperte

Experte für Pflegerecht

Geantwortet vor 9 Std.

Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung liegt unverändert bei 3,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen ihn je zur Hälfte. Bemessungsgrundlage ist das Bruttoarbeitsentgelt bzw. die Rente bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 € pro Monat. Wie viel du tatsächlich zahlst, hängt von der Kinderzahl ab. Seit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) gilt eine nach Kindern gestaffelte Beitragsstruktur: - Kinderlos ab 23 Jahre: 4,2 % (Zuschlag 0,6 %, zahlt der Arbeitnehmer allein) - 1 Kind: 3,6 % lebenslang - 2 Kinder: 3,35 % - 3 Kinder: 3,10 % - 4 Kinder: 2,85 % - 5 und mehr Kinder: 2,60 % Die Abschläge je Kind ab dem zweiten gelten nur, solange die Kinder unter 25 Jahre alt sind. Wird ein Kind 25, fällt der jeweilige Abschlag wieder weg, der Beitrag steigt entsprechend. Bei Rentnern gilt derselbe Beitragssatz, allerdings tragen Rentnerinnen und Rentner den vollen Beitrag selbst, da die Deutsche Rentenversicherung keinen Arbeitgeberanteil übernimmt. Für privat Krankenversicherte gilt der Beitrag der jeweiligen privaten Pflegepflichtversicherung, die sich an den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung orientiert. Rechnen wir kurz an einem Beispiel: Bei 3.000 € Brutto und zwei Kindern unter 25 zahlt der Arbeitnehmer 3,35 % / 2 = 1,675 % Eigenanteil, also rund 50,25 € pro Monat. Bei kinderlosem Versicherten mit gleichem Brutto sind es 1,8 % Arbeitnehmeranteil plus 0,6 % Zuschlag = 2,4 %, also 72 € pro Monat. Für den Kinder-Abschlag muss der Arbeitgeber die Elterneigenschaft kennen — in der Regel über das digitale Verfahren zur Kinderberücksichtigung oder durch Vorlage der Geburtsurkunden.
Fachlicher Prüfer für Pflegerecht, Leistungsansprüche und Antragsverfahren nach SGB XI.Zum Profil
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